Mitbestimmung im Aufsichtsrat – aber keine Arbeitnehmerzurechnung im Gemeinschaftsbetrieb

Für den Schwellenwert von regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz kommt es ausschließlich auf die Beschäftigten der jeweiligen Aktiengesellschaft an. Arbeitnehmer anderer Unternehmen eines Gemeinschaftsbetriebs sind nicht wechselseitig zuzurechnen.

Mitbestimmung im Aufsichtsrat – aber keine Arbeitnehmerzurechnung im Gemeinschaftsbetrieb

Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen für die Drittelbeteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat weiter präzisiert. Arbeitnehmer verschiedener Konzerngesellschaften können bei der Ermittlung des Schwellenwerts von regelmäßig mehr als 500 Beschäftigten nicht allein deshalb zusammengerechnet werden, weil die Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb führen. Maßgeblich bleibt die Zahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Aktiengesellschaft.

Den beiden Statusverfahren lag die Konzernstruktur eines Unternehmens zugrunde, dessen Obergesellschaft sowie eine Tochtergesellschaft während des Verfahrens in die Rechtsform der Societas Europaea (SE) umgewandelt worden waren. Die Konzernobergesellschaft beschäftigte rund 290 Arbeitnehmer, eine Tochtergesellschaft etwa 80 Arbeitnehmer, während zwei weitere Konzerngesellschaften jeweils rund 400 Arbeitnehmer hatten. Vereinbarungen über die Arbeitnehmerbeteiligung nach dem SE-Beteiligungsgesetz wurden im Zuge der Umwandlung nicht geschlossen.

Die Betriebsräte mehrerer Konzerngesellschaften begehrten die gerichtliche Feststellung, dass die Aufsichtsräte der beiden SE-Gesellschaften nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen seien. Sie argumentierten, die Arbeitnehmer der verschiedenen Konzerngesellschaften seien wegen des gemeinschaftlich geführten Betriebs bei der Ermittlung des gesetzlichen Schwellenwerts zusammenzurechnen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Berlin II hat die Anträge abgewiesen1, das Berliner Kammergericht hat die Beschwerden der Betriebsräte zurückgewiesen2. Ohne eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung bleibe die Mitbestimmungsfreiheit der Gesellschaften nach ihrer Umwandlung in eine SE bestehen, weil bereits zuvor keine Verpflichtung zur Drittelbeteiligung bestanden habe. Das Kammergericht ließ die Rechtsbeschwerde jedoch wegen der grundsätzlichen Frage zu, ob Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs für den Schwellenwert des § 1 Abs. 1 DrittelbG gegenseitig zuzurechnen sind. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Auffassung und wies auch die Rechtsbeschwerden der Betriebsräte als unbegründet zurück:

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG eindeutig gegen eine Zusammenrechnung. Anknüpfungspunkt für das Mitbestimmungsrecht sei die Anzahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Aktiengesellschaft und nicht die Zahl der Beschäftigten eines gemeinschaftlich geführten Betriebs.

Diese Auslegung werde durch die Systematik des Gesetzes bestätigt. Der Gesetzgeber habe die Frage der Arbeitnehmerzurechnung im Betriebsverfassungsrecht und im Drittelbeteiligungsgesetz bewusst unterschiedlich geregelt. Während § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ausdrücklich die Berücksichtigung der Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs für die Errichtung eines Betriebsrats vorsehe, fehle eine entsprechende Regelung im Drittelbeteiligungsgesetz. Daraus werde deutlich, dass der Gesetzgeber für die Besetzung des Aufsichtsrats einen strengeren Maßstab habe gelten lassen wollen.

Auch der systematische Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 DrittelbG spreche gegen eine allgemeine Arbeitnehmerzurechnung. Diese Vorschrift lasse die Berücksichtigung unternehmensfremder Arbeitnehmer nur in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen zu. Schließlich verweist § 3 Abs. 1 DrittelbG zwar hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffs auf § 5 Abs. 1 BetrVG, nicht jedoch auf die Regelung des Gemeinschaftsbetriebs in § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.

Damit bleibt es für die Anwendung des Drittelbeteiligungsgesetzes dabei, dass allein die Beschäftigtenzahl der jeweiligen Gesellschaft maßgeblich ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft erhebliche Rechtssicherheit für Konzerne mit gemeinschaftlich geführten Betrieben. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass betriebsverfassungsrechtliche Grundsätze zur Arbeitnehmerzurechnung nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage auf das Drittelbeteiligungsgesetz übertragen werden können. Für Statusverfahren und Umstrukturierungen – insbesondere im Zusammenhang mit der Umwandlung in eine SE – bedeutet dies, dass die mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte grundsätzlich gesellschaftsbezogen und nicht betriebsbezogen zu ermitteln sind. Die Entscheidung dürfte daher die Planungssicherheit bei konzerninternen Organisationsstrukturen und gesellschaftsrechtlichen Umwandlungen erhöhen.

Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 23. Juni 2026 – II ZB 11/25 und II ZB 12/25

  1. LG Berlin, Beschlüsse vom 18.12.2024 – 102 O 23/24 und 102 O 50/24[]
  2. KG, Beschlüsse vom 17.06.2025 – 14 W 2/25; und vom 24.06.2025 – 14 W 3/25[]

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