Ein Interesse an der Feststellung der materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung gegenüber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entfällt grundsätzlich nicht dadurch, dass der Gesellschafter in der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.
In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war Alleingesellschafterin der beklagten GmbH bis 2022 die A. Unternehmensbeteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (A. GmbH). Die A. GmbH schloss mit der Anteilskäuferin gemäß notarieller Urkunde vom 29.06.2022 einen Kauf- und Abtretungsvertrag über 75 % der Gesellschaftsanteile an der GmbH, dessen Wirksamkeit zwischen den Parteien streitig ist. Die auf der Grundlage dieses Vertrags erstellte neue Gesellschafterliste, welche die Beteiligung der Anteilskäuferin an der GmbH mit 75 % auswies, wurde am 1.07.2022 zum Handelsregister eingereicht und in das Handelsregister aufgenommen. Unter dem 8.02.2023 wurde zum Handelsregister eine Gesellschafterliste vom 10.01.2023 eingereicht, die die A. GmbH als Alleingesellschafterin der GmbH auswies. Am 13.02.2023 wurde eine Gesellschafterliste vom 13.01.2023 zum Handelsregister eingereicht, wonach die D. GmbH neue Alleingesellschafterin der GmbH war.
Die Anteilskäuferin begehrt unter anderem die Feststellung, dass sie an der GmbH zu 75 % beteiligte Gesellschafterin und die Gesellschafterliste entsprechend dieser Feststellung beim zuständigen Handelsregister zu korrigieren ist. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Berlin II hat der Klage auch insoweit stattgegeben1.
Am 19.06.2024 ist eine Gesellschafterliste durch einen Notar zum Handelsregister eingereicht und in das Handelsregister aufgenommen worden, die die Anteilskäuferin als zu 75 % an der GmbH beteiligte Gesellschafterin ausweist. Das Berliner Kammergericht hat die Berufung der GmbH mit Versäumnisurteil insgesamt zurückgewiesen. Auf den Einspruch der GmbH hat das Kammergericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit die Berufung der GmbH gegen das landgerichtliche Urteil in Bezug auf die Feststellung zurückgewiesen worden ist, dass die Anteilskäuferin als Gesellschafterin zu 75 % an der GmbH beteiligt ist. Im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen2.
Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Revision der GmbH zwar zunächst zugelassen, nun aber als unbegründet zurückgewiesen:
Die Feststellungsklage der Anteilskäuferin ist zulässig.
Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet und dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt3. Dies ist bei dem Antrag der Anteilskäuferin festzustellen, dass sie als Gesellschafterin zu 75 % an der GmbH beteiligt ist, der Fall. Entgegen der Ansicht der Revision begehrt die Anteilskäuferin nicht die Zuweisung bestimmter Geschäftsanteile.
Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass die Anteilskäuferin ungeachtet ihrer Eintragung in die Gesellschafterliste ein Interesse an der Feststellung hat, dass sie als Gesellschafterin zu 75 % an der GmbH beteiligt ist.
Das Interesse an der Feststellung der materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung gegenüber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entfällt grundsätzlich nicht dadurch, dass der Gesellschafter in der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist. Es ist umstritten, ob der GmbH-Gesellschafter ungeachtet der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ein Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung seiner Gesellschafterstellung gegenüber der Gesellschaft hat.
Nach einer Ansicht kann nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.20084 der Mitgliedschaftsstreit nicht mehr im Wege der Feststellungsklage gegen die Gesellschaft geklärt werden. Aufgrund der Aufwertung der Gesellschafterliste könne das Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden. Die Gesellschaftereigenschaft richte sich im Innenverhältnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ausschließlich nach der Eintragung des Gesellschafters in der Gesellschafterliste. Dementsprechend fehle einer auf Feststellung der Gesellschafterstellung gegen die Gesellschaft gerichteten Klage das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse, weil ein etwaiges Feststellungsurteil sich nicht über die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG hinwegsetzen könne5. Hingegen nimmt eine andere Ansicht ein Feststellungsinteresse im Mitgliedschaftsstreit mit der Gesellschaft auch nach dem Inkrafttreten des MoMiG weiterhin an6. Der Bundesgerichtshof musste die Streitfrage bislang nicht entscheiden7.
Zutreffend hat das Kammergericht ein Interesse der Anteilskäuferin an der Feststellung ihrer Gesellschafterstellung gegenüber der GmbH bejaht. Dieses entfällt nicht dadurch, dass eine die Anteilskäuferin als Gesellschafterin ausweisende Gesellschafterliste in das Handelsregister aufgenommen worden ist.
Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen8. Das ist in der Regel (schon) dann anzunehmen, wenn der GmbH das Recht des Klägers ernstlich bestreitet9 oder sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt10.
Die materiell-rechtliche Gesellschafterstellung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, an dessen Feststellung ein rechtliches Interesse gegenüber der Gesellschaft bestehen kann11. Dieses rechtliche Interesse wird grundsätzlich nicht dadurch beseitigt, dass der Gesellschafter in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Denn die Eintragung kann nicht in jedem Fall eine der Rechtsposition des Gesellschafters durch das Bestreiten der Gesellschaft drohende gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit beseitigen. Die gegenteilige Auffassung verkennt die Reichweite der formellen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils zwar nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Greift diese Vermutung, stehen dem als Inhaber eines Geschäftsanteils in die Gesellschafterliste Eingetragenen sämtliche Mitgliedschaftsrechte zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt12.
Die materiell-rechtliche Gesellschafterstellung, deren Feststellung die Anteilskäuferin begehrt, ist aber unabhängig von der Eintragung in der Gesellschafterliste13 und kann damit ungeachtet der Eintragung Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung dieser Rechtsposition gegenüber der Gesellschaft besteht dann, wenn ihr eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht. Das ist nach allgemeinen Grundsätzen in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft die materiell-rechtliche Gesellschafterstellung des Klägers entgegen dem Listeneintrag ernstlich bestreitet.
So liegt es hier. Die GmbH hat durch die Einreichung einer die Anteilskäuferin nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Ausdruck gebracht, diese nicht mehr als Gesellschafterin anzuerkennen, worauf das Kammergericht maßgeblich abgestellt hat. Die GmbH hat im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.03.2025 den wirksamen Anteilserwerb und damit die Gesellschafterstellung der Anteilskäuferin weiter infrage gestellt, wie auch im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren, was sich aus der Formulierung ihrer Rechtsfragen ergibt.
Das erstrebte Urteil ist geeignet, die durch das Bestreiten hervorgerufene Unsicherheit zu beseitigen. Der Eintrag in die Gesellschafterliste reicht hierfür nicht aus.
Die GmbH wäre, selbst wenn sie entgegen der Feststellung der Gesellschafterstellung der Anteilskäuferin, eine davon abweichende Gesellschafterliste einreichen würde, nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen14.
Die durch das Bestreiten hervorgerufene Unsicherheit hinsichtlich der materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung wird durch die während des Rechtsstreits erfolgte Eintragung in die Gesellschafterliste und deren Aufnahme in das Handelsregister nicht beseitigt. Das Rechtsschutzbegehren der Anteilskäuferin ist dadurch nicht erschöpft, weshalb ihrer Feststellungsklage der Vorrang der Leistungsklage in Gestalt einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Einreichung einer sie nicht mehr als Gesellschafterin ausweisenden Gesellschafterliste nicht entgegensteht15. Zwar kann die Anteilskäuferin gestützt auf die Gesellschafterliste ihre Mitgliedschaftsrechte gegenüber der GmbH geltend machen. Daneben kann es sich aber in vielerlei Hinsicht nachteilig für den Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auswirken, wenn die Gesellschaft entgegen dem Listeneintrag behauptet, dieser sei nicht ihr Gesellschafter. Zum einen kann dadurch die Position des Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft gegenüber Mitgesellschaftern oder Geschäftsführern geschwächt werden. Zum anderen kann es zu nachteiligen Auswirkungen im Geschäftsleben kommen, etwa bei dem Versuch einer gesellschaftsbezogenen Kreditaufnahme bzw. bei der Veräußerung oder Belastung des Geschäftsanteils16. Das Kammergericht hat somit zu Recht darauf abgestellt, dass der Anteilskäuferin an einer umfassenden Klärung ihrer Gesellschafterstellung gelegen ist.
Die Feststellungsklage ist nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Kammergerichts, gegen die sich die Revision nicht wendet, auch begründet. Die Anteilskäuferin ist zu 75 % an der GmbH beteiligt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. April 2026 – II ZR 50/2
- LG Berlin II, Urteil vom 17.05.2024 – 94 O 64/23[↩]
- KG, Urteil vom 27.03.2025 – 12 U 68/24, NZG 2026, 320[↩]
- st. Rspr., BGH, Urteil vom 21.11.2017 – II ZR 180/15, ZIP 2018, 419 Rn. 8 mwN[↩]
- BGBl. I S.2026[↩]
- OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2012 – 8 U 118/11 51, 53; OLG Hamm, NZG 2014, 783, 784; MHLS/Lieder, GmbHG, 4. Aufl., § 13 Rn. 222; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 40 Rn. 102; MünchKommGmbHG/Merkt, 5. Aufl., § 13 Rn. 325; BeckOKGmbHG/Wilhelmi, Stand 1.08.2025, § 16 Rn. 17; MünchKommGmbHG/Heidinger, 5. Aufl., § 16 Rn. 157; Lieder, GmbHR 2016, 189, 193; Krauss, GWR 2014, 260[↩]
- Rowedder/Pentz/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 13 Rn. 135; Raiser/Veil in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 4. Aufl., § 14 Rn. 123; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 16 Rn. 13; MHdB GesR VII/WiegandSchneider, 6. Aufl., § 36 Rn. 90; MHdB GesR III/Böhm/Breier, 6. Aufl., § 31 Rn. 39; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl., § 256 Rn. 40[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2022 – II ZR 91/21, BGHZ 235, 57 Rn. 57[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25.07.2017 – II ZR 235/15, ZIP 2017, 1902 Rn. 16 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 25.07.2017 – II ZR 235/15, ZIP 2017, 1902 Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – VII ZR 113/20, WM 2022, 842 Rn. 14 mwN; Urteil vom 10.12.2024 – II ZR 37/23, NZG 2025, 402 Rn. 40[↩]
- BGH, Urteil vom 09.07.1990 – II ZR 194/89, BGHZ 112, 103, 106; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.05.1990 – II ZR 125/89, NJW 1990, 2627, 2628[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2018 – II ZR 12/17, BGHZ 220, 207 Rn. 23; Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 35; Urteil vom 10.11.2020 – II ZR 211/19, ZIP 2020, 2513 Rn. 14[↩]
- BGH, Urteil vom 18.10.2016 – II ZR 314/15, ZIP 2017, 14 Rn. 10; Urteil vom 20.11.2018 – II ZR 12/17, BGHZ 220, 207 Rn. 35; Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 39, 43; Urteil vom 10.11.2020 – II ZR 211/19, ZIP 2020, 2513 Rn. 17; ferner zu § 16 Abs. 1 GmbHG aF BGH, Urteil vom 18.09.2018 – II ZR 312/16, BGHZ 219, 327 Rn. 38 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 42[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 311/14, NJW 2016, 1086 Rn. 17; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 76[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.09.1987 – II ZR 20/87, NJW-RR 1988, 445[↩]
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