Gesellschafterbeschluss durch schlüssiges Verhalten?

Erlaubt die Satzung den Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die fernmündliche Stimmabgabe nach fernmündlichem Einverständnis aller Gesellschafter, gilt dies im Zweifel auch für eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten.

Gesellschafterbeschluss durch schlüssiges Verhalten?

In dem hier vom Bundesgerichtshof hatte eine zunächst nur eine Alleingesellschafterin A; später trat die H. GmbH als Minderheitsgesellschafterin in die GmbH ein. Nachdem das zwischenzeitliche Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH aufgehoben worden war, bestellte die GmbH ihrer ursprünglichen Alleingesellschafterin in notarieller Urkunde eine Grundschuld über 2, 5 Mio. €, wobei H. als Geschäftsführer handelte und ein weiterer Geschäftsführer K der Bestellung zustimmte. Zwischen den Beteiligten war jedoch streitig, ob die hierfür erforderliche Zustimmung der Gesellschafter wirksam erfolgt war, insbesondere ob das Verhalten der Gesellschafter als konkludente Beschlussfassung beziehungsweise Stimmabgabe zu werten war. Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen aus dem tatsächlichen Verhalten von GmbH-Gesellschaftern auf eine konkludente Stimmabgabe geschlossen werden kann:

Für die Anspruchsberechtigung nach § 894 BGB genügt nicht die Buchposition der A als eingetragene Grundschuldgläubigerin. Erforderlich ist, dass die Grundschuld wirksam zugunsten der A besteht, wozu die GmbH der A die Grundschuld wirksam bestellt haben muss.

Die GmbH ist am 21.11.2018 bei der für die Bestellung der Grundschuld gemäß § 873 Abs. 1 BGB erforderlichen Einigung mit der A nicht wirksam durch H. vertreten worden, da die Bestellung von H. zum Geschäftsführer mit Beschluss vom 02.06.2015 ausweislich des Urteils des OLG Brandenburg vom 19.06.20191 nichtig war.

In der Vorinstanz hatte das Berliner Kammergericht angenommen, dass Dr. K. als Geschäftsführer der GmbH, was revisionsrechtlich zu unterstellen ist, die auf Bestellung der Grundschuld gerichtete Erklärung von H. wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht nicht wirksam für die GmbH gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigen konnte, da es an dem nach dem Gesellschaftsvertrag der GmbH für die Grundschuldbestellung erforderlichen Gesellschafterbeschluss gefehlt habe, was der A als Gesellschafterin der GmbH bekannt gewesen sei2. Dies sah der Bundesgerichtshof nun jedoch anders:

§ 8 c)) des GmbH-Gesellschaftsvertrags sieht vor, dass ein Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung für die Belastung von Grundbesitz und Immobilien einzuholen hat. Die dafür erforderliche Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung kann gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des GmbH-Gesellschaftsvertrags auch schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des GmbH-Gesellschaftsvertrags bedarf es in diesem Fall nicht der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, wenn sich alle Gesellschafter in der genannten Form mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der genannten Art einer Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung einverstanden erklären.

Die Auslegung des Kammergerichts, § 7 Abs. 3 des GmbH-Gesellschaftsvertrags erlaube keine mündliche Stimmabgabe außerhalb einer Versammlung, für die Stimmabgabe der H. GmbH in einem solchen Fall sei Textform erforderlich gewesen, ist rechtsfehlerhaft.

Eine Regelung in der Satzung der Gesellschaft über die Beschlussfassung der Gesellschafter ist mitgliedschaftlicher Natur und hat korporativen, auch künftige Gesellschafter betreffenden Charakter, weshalb der Bundesgerichtshof deren Auslegung durch das Kammergericht unbeschränkt nachprüfen kann3. Die Auslegung ist objektiv allein nach dem in der Satzung zum Ausdruck kommenden Gesellschafterwillen vorzunehmen. Dabei kommen Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung ebenso maßgebende Bedeutung zu wie dem systematischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsvorschriften4.

Dies vorausgesetzt ist § 7 Abs. 3 des GmbH-Gesellschaftsvertrags so auszulegen, dass ein Beschluss durch mündliche Stimmabgabe ohne Abhaltung einer Gesellschafterversammlung gefasst werden kann, wenn sich alle Gesellschafter mündlich mit dieser Art der Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung einverstanden erklären.

Das Kammergericht verkennt sowohl den Wortsinn als auch den systematischen Zusammenhang von § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 des GmbH-Gesellschaftsvertrags, wenn es ausführt, die Regelung lasse eine fernmündliche oder telegrafische Stimmabgabe lediglich im Rahmen einer Versammlung gemäß § 48 Abs. 1 GmbHG zu. Die Satzungsregelung erlaubt die fernmündliche Abstimmung nicht nur in einer Versammlung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, sondern auch ausdrücklich außerhalb einer Gesellschafterversammlung, wenn sich alle Gesellschafter in der genannten Form, mithin fernmündlich, mit der genannten Art einer Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung einverstanden erklären. Erlaubt die Satzung den Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die fernmündliche Stimmabgabe nach fernmündlichem Einverständnis aller Gesellschafter, gilt dies im Zweifel auch für eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten.

Auf ein konkludentes Einverständnis mit einer Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung sowie eine konkludente Stimmabgabe der allein stimmberechtigten H. GmbH könnte hindeuten, dass beide Gesellschafter der GmbH, die A und die H. GmbH, an der Bestellung der Grundschuld beteiligt waren5.

Bundesgerichtshof, Versä, umnisurteil vom 16. Juni 2026 – II ZR 13/25

  1. OLG Brandenburg, Urteil vom 19.06.2019 – 7 U 16/18[]
  2. KG, Urteil vom 09.01.2025 – 23 U 68/21[]
  3. BGH, Urteil vom 16.12.1991 – II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 364; Urteil vom 11.10.1993 – II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, 350 f.; Urteil vom 28.06.1999 – II ZR 272/98, BGHZ 142, 116, 123 f.; Urteil vom 30.06.2003 – II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544, 1546; Urteil vom 27.09.2011 – II ZR 279/09, ZIP 2011, 2357 Rn. 8; Urteil vom 25.03.2025 – II ZR 208/22, BGHZ 243, 253 Rn. 29[]
  4. BGH, Urteil vom 25.03.2025 – II ZR 208/22, BGHZ 243, 253 Rn. 29[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 01.12.1954 – II ZR 285/53, BGHZ 15, 324, 328 f.; Urteil vom 17.05.1971 – III ZR 53/68, WM 1971, 1082, 1084; Urteil vom 19.06.1975 – II ZR 170/73, WM 1975, 790, 791 f.[]

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