Die Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH kann nicht dadurch bewirkt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer anderen Gesellschaft zugeht, die dieser gleichfalls vertritt.
Der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH gilt nicht für den Rechtsverkehr mit einer von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrschten GmbH.
Die klagende GmbH, an der mehrere Gesellschaften beteiligt waren, führte nach einem Unternehmenskaufvertrag aus dem Jahr 1999 ein Schiedsverfahren gegen die Käuferin, nachdem es zu Streitigkeiten und einem Zahlungsstopp gekommen war. Zur Finanzierung dieses Schiedsverfahrens beschlossen die Gesellschafter Anfang 2011, dass Darlehens- oder Finanzierungsverträge mit Gesellschaftern oder nahestehenden Personen abgeschlossen werden dürfen, orientiert an marktüblichen Bedingungen professioneller Prozessfinanzierer. Daraufhin schloss die Klägerin mit der beklagten GmbH, die ebenfalls von demselben Gesellschafter-Geschäftsführer beherrscht wurde, einen Prozessfinanzierungsvertrag, wonach die Beklagte Verfahrenskosten bis zu mehreren hunderttausend Euro übernahm und dafür 30 % des Prozesserlöses erhalten sollte. Das Schiedsverfahren war wirtschaftlich äußerst erfolgreich und führte zunächst zu einem Teilschiedsspruch über mehr als 16 Mio. Euro sowie später zu einem Vergleich mit Zahlungsverpflichtungen von insgesamt 48 Mio. Euro an die Klägerin. Im Anschluss verlangte die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit des Prozessfinanzierungsvertrags, bestritt Ansprüche der Beklagten hieraus und forderte bereits gezahlte Beträge in Millionenhöhe zurück.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen1, das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig sei. Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung2. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Prozessfinanzierungsvertrag ein Anspruch nicht zustehe, und die weitergehende Berufung zurück- und die Klage im Übrigen abgewiesen3.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren vollständigen Klageabweisungsantrag, die Klägerin mit ihrer Anschlussrevision ihre abgewiesenen Klageanträge. Beide Revisionen hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg und führten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Hanseatische Oberlandesgericht:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
Rechtsfehlerhaft hat das Hanseatische Oberlandesgericht angenommen, der Beklagten stünden keine weiteren Ansprüche auf Erlösbeteiligung aus dem – unterstellt wirksamen – Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22.02.2011 zu.
Es kann dahinstehen, ob das Hanseatische Oberlandesgericht zu Recht darauf abgestellt hat, dass auf die durch den Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22.02.2011 begründeten Beziehungen, die Grundsätze der gesellschafterlichen Treuepflicht anzuwenden sind.
In einer GmbH besteht sowohl zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern als auch unter den Mitgesellschaftern eine wechselseitige Treuepflicht. Der Kern des Treuepflichtgedankens, soweit er im Kapitalgesellschaftsrecht allgemein Geltung beanspruchen kann, besteht darin, dass die Möglichkeit, durch Einflussnahme die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, als Gegengewicht die gesellschafterliche Pflicht verlangt, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen4. Der Bundesgerichtshof hat die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen auf mittelbare Gesellschafter erstreckt5.
Ob die in der Person von R. hergestellte Verknüpfung als mittelbarer Alleingesellschafter der beklagten GmbH auf der einen Seite und als Alleingesellschafter der C. GmbH, die 50 % der Geschäftsanteile der Klägerin hält, auf der anderen Seite es rechtfertigt, die Vertragsbeziehungen der Parteien der gesellschafterlichen Treuepflicht zu unterwerfen, muss nicht entschieden werden. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, könnte die vom Hanseatischen Oberlandesgericht vorgenommene Vertragsanpassung zulasten der Beklagten keinen Bestand haben.
Bei dem Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22.02.2011 handelt es sich um ein Drittgeschäft.
Ein Drittgeschäft ist jedes Geschäft, das seinen Rechtsgrund nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem davon zu unterscheidenden Rechtsverhältnis hat6. Der Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags vom 21./22.02.2011 erfolgte weder aufgrund der Satzung noch war er mit der mittelbaren Gesellschafterstellung von R. verknüpft. Die von R. beherrschte Beklagte als Gesellschaftergläubigerin ist damit einem Dritten vollständig gleichgestellt7.
Der Beklagten steht ein Anspruch auf die vereinbarte volle Erlösbeteiligung entsprechend den Regelungen im Prozessfinanzierungsvertrag zu. Die gesellschafterliche Treuepflicht steht dem nicht entgegen.
Nur im Ausnahmefall kann die gesellschafterliche Treuepflicht dazu führen, dass aufgrund überwiegender schutzwürdiger Interessen der Mitgesellschafter oder der Gesellschaft auch die Wahrnehmung außergesellschaftsrechtlicher Befugnisse und damit die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittgeschäften eingeschränkt ist8.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts nicht vor. Rechtsfehlerhaft hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit seiner Auslegung rechtsgestaltend in das Äquivalenzverhältnis des Prozessfinanzierungsvertrags eingegriffen und damit die Grenzen seines richterlichen Gestaltungsspielraums überschritten9.
Es sind weder Umstände festgestellt noch vorgetragen, die eine solche erhebliche Einschränkung der Beklagten in ihrer Stellung als Drittgläubigerin unter Verweis auf eine gesellschafterliche Treuepflicht bei der Durchsetzung der vertraglich vereinbarten und nach den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen marktüblichen Erlösbeteiligung rechtfertigen und der Klägerin eine Loslösung von dem Prozessfinanzierungsvertrag erlauben würden, durch den aufgrund Finanzierung der Beklagten erst der Teilschiedsspruch vom 05.11.2013 ermöglicht worden ist.
Die vom Hanseatischen Oberlandesgericht vorgenommene Vertragsanpassung zulasten der prozessfinanzierenden Beklagten dahin, dass nach dem ersten Teilerfolg in dem anhängigen Schiedsverfahren und dem sich daraus ergebenden Liquiditätszufluss für die Klägerin die Erfolgsbeteiligung entfällt, sodass alle Gesellschafter am weiteren Erfolg des Schiedsverfahrens vollständig partizipieren können, beeinträchtigt erheblich das dem Prozessfinanzierungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenzverhältnis. Einem Prozessfinanzierungsvertrag wohnt gerade das Risiko inne, dass die zunächst vom Prozessfinanzierer finanzierte Person aufgrund eines Teilerfolgs – wie hier in der Gestalt des Teilschiedsspruchs vom 05.11.2013 – keiner Finanzierung mehr bedarf, dem Prozessfinanzierer aber gleichwohl weiterhin die Beteiligung an dem künftigen Prozesserfolg schuldet. Im Gegenzug trägt der Prozessfinanzierer das Risiko, im Fall einer (vollständigen) Prozessniederlage allein die Prozesskosten tragen zu müssen. Das hat Niederschlag gefunden im Prozessfinanzierungsvertrag, der in Ziffer 9 ausdrücklich vorsieht, dass die etwaig entstehende Fähigkeit der Klägerin, den Prozess auf eigenes Risiko zu führen, sie nicht zur Loslösung vom Prozessfinanzierungsvertrag berechtigt. Eine solche Klausel findet sich auch im Angebot des professionellen Prozessfinanzierers, der F. AG.
Über diesen beiderseitigen Parteiwillen, der ausdrücklich in den Prozessfinanzierungsvertrag aufgenommen worden ist, setzt sich das Hanseatische Oberlandesgericht hinweg, wenn es fordert, es bedürfe einer Regelung, dass im Fall eines aufgrund des Zivilprozesses erzielten und für dessen Fortgang auskömmlichen Liquiditätszuflusses an die Gesellschaft die vorgesehene Erlösbeteiligung ausgeschlossen ist und zukünftige Erträge aus der Rechtsverfolgung wirtschaftlich den Mitgesellschafterinnen nach Maßgabe deren jeweiliger Beteiligungsverhältnisse ungekürzt zur Verfügung stehen.
Indem das Hanseatische Oberlandesgericht die gesellschafterliche Treuepflicht als Korrektiv einsetzt und rechtsgestaltend allein die weitere Erlösbeteiligung des finanzierenden Gesellschafters nach dem eingetretenen Teilerfolg entfallen lässt, mithin die vereinbarte Gesamterlösbeteiligung signifikant reduziert bzw. deren vollständige Durchsetzung ablehnt, wird das von den Parteien einvernehmlich vereinbarte Äquivalenzverhältnis empfindlich gestört. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entscheidet dabei nicht aus einer ex-ante-Perspektive, sondern nimmt eine ex-post-Bewertung vor und setzt dabei an dem ersten Teilerfolg für die Klägerin an. Dies ist dem Vertragsrecht grundsätzlich fremd. Den Fall, dass sich die Liquiditätssituation der Gesellschaft aufgrund eines Teilerfolgs verbessern könnte, haben die Parteien gerade bedacht und dahin geregelt, dass sich dennoch nichts an der vollständigen Erlösbeteiligung ändern sollte. Es liegt als Kontrollüberlegung fern, dass das Hanseatische Oberlandesgericht im Umkehrschluss bei einer vollständig erfolglosen Rechtsdurchsetzung der Klägerin dieser bzw. den beiden weiteren Gesellschafterinnen unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht anteilig die von der Beklagten vergeblich verauslagten Kosten auferlegt hätte, zu deren Tragung sich die Beklagte im Prozessfinanzierungsvertrag im Fall der Erfolglosigkeit verpflichtet hatte.
Diese unzulässige ex-post-Betrachtung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, die sich über eine ausdrücklich getroffene Regelung der Parteien hinwegsetzt, führt im Ergebnis dazu, dass sich ein Prozessfinanzierungsvertrag mit einem Gesellschafter bzw. einem, hier unterstellt, der Treuepflicht unterliegenden Dritten, lediglich als eine Art risikolose Anschubfinanzierung für die Gesellschaft und die das Verlustrisiko scheuenden Mitgesellschafter darstellt, bei der die Erfolgsbeteiligung des finanzierenden Gesellschafters bzw. des Dritten jedenfalls dann erheblich reduziert wird, wenn sich die Liquiditätsverfassung der Gesellschaft durch den Prozessfinanzierungsvertrag verbessert.
Die Gesellschaft und die Gesellschafter bzw. der gleichgestellte Dritte können zwar eine solche Vertragsgestaltung wählen, indem sie die (weitere) Prozessfinanzierung und Erfolgsbeteiligung vom Erreichen bestimmter Teilerfolge und der damit für die Gesellschaft verbundenen Liquiditätszuflüssen abhängig machen. Das obliegt aber allein der Autonomie der Vertragsparteien und kann nicht durch das Gericht über die gesellschafterliche Treuepflicht im Erfolgsfall nachträglich korrigiert werden. Durch den Eingriff des Hanseatischen Oberlandesgerichts in die Vertragsgestaltung partizipieren die weiteren Gesellschafter, die – wie hier – nicht ins Risiko gehen konnten bzw. wollten, risikolos an den Prozesserfolgen entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung, während das Verlustrisiko entsprechend der getroffenen vertraglichen Regelung allein bei dem Gesellschafter bzw. dem gleichgestellten Dritten verbleibt, der den Prozess vorfinanziert hat.
Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Prozessfinanzierungvertrags, insbesondere ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, bestehen auch mit Blick auf das mit dem Schiedsspruch vom 24.06.2016 erzielte Ergebnis bei der vertraglich vereinbarten und nach den getroffenen Feststellungen marktüblichen Erfolgsbeteiligung von 30 % nicht. Allein die durch den erzielten Prozesserfolg in Rede stehenden Geldbeträge vermögen ein solches Missverhältnis nicht zu begründen.
Die Anschlussrevision der Klägerin hat Erfolg.
Im Umfang der Klageabweisung hält die angefochtene Entscheidung mit der gegebenen Begründung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Prozessfinanzierungsvertrag zwischen den Parteien vom 21./22.02.2011 ist nach den bislang getroffenen Feststellungen schwebend unwirksam.
Rechtsfehlerhaft hat das Hanseatische Oberlandesgericht angenommen, dass die Gesellschafterversammlung der Klägerin durch den Beschluss vom 05.01.2011 den Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags mit der Beklagten im Binnenverhältnis der Gesellschafter der Klägerin legitimiert hat. Die S. GmbH hätte zu der Gesellschafterversammlung am 5.01.2011 eingeladen werden müssen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen führt der Ladungsmangel zur Nichtigkeit des Beschlusses und damit zur schwebenden Unwirksamkeit des Prozessfinanzierungsvertrags.
Die Nichtladung eines Gesellschafters ist ein Einberufungsmangel, der nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt10.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Greift die Vermutung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, stehen dem betreffenden Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte, d.h. auch das Stimmrecht sowie das Recht auf Ladung zur und Teilnahme an der Gesellschafterversammlung gegenüber der Gesellschaft zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt11.
Die S. GmbH war in der Zeit vom 02.09.2010 bis zum 5.01.2011 in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als Gesellschafterin eingetragen und hätte deshalb geladen werden müssen. Rechtsfehlerhaft hat das Hanseatische Oberlandesgericht hingegen darauf abgestellt, dass die S. GmbH zu keinem Zeitpunkt tatsächlich Gesellschafterin der Klägerin gewesen sei.
Die S. GmbH ist nicht form- und fristgerecht geladen worden.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Klägerin sind Gesellschafterversammlungen regelmäßig einmal im Jahr mit vierwöchiger Frist durch die Geschäftsführer einzuberufen. Die Einberufung hat nach Satz 2 durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter zu erfolgen. Nach Satz 3 ist in der Einladung unter anderem die Tagesordnung anzugeben. Die Klägerin hat der S. GmbH lediglich per Einschreiben vom 22.12.2010 die erweiterte Tagesordnung übermittelt, was den Anforderungen an eine wirksame Ladung nicht genügt.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Geschäftsführer der S. GmbH L. , der zugleich alleiniger Geschäftsführer der HI. GmbH war, durch die Ladung der HI. GmbH Kenntnis von der Gesellschafterversammlung gehabt hat. Gemäß § 51 Abs. 1 GmbHG erfolgt die Berufung der Versammlung durch Einladung der Gesellschafter. Die Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH kann nicht dadurch bewirkt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer anderen Gesellschaft zugeht, die dieser gleichfalls vertritt.
Die fehlende Ermächtigung der Geschäftsführung der Klägerin durch die Gesellschafterversammlung aufgrund des nichtigen Beschlusses vom 05.01.2011 führt zu einer mangelhaften Vertretung der Klägerin im Außenverhältnis. Der Prozessfinanzierungsvertrag ist schwebend unwirksam.
R und Ri. waren zwar als Geschäftsführer der Klägerin vertretungsberechtigt und R. auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Zum Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages mit der Beklagten bedurften sie jedoch gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Klägerin, wonach Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, insbesondere solche der in § 6 Abs. 9 der Satzung bezeichneten Art, von denen auch der gegenständliche Prozessfinanzierungsvertrag erfasst wird, der vorherigen Zustimmung durch einen Gesellschafterbeschluss.
Die auf der Satzung beruhende Beschränkung der Vertretungsmacht der Geschäftsführung der Klägerin entfaltet trotz der gemäß § 37 Abs. 2 GmbHG nach außen unbeschränkbaren Vertretungsmacht der vertretungsberechtigten Geschäftsführer Wirkung, da die Vorschrift keine Anwendung auf die Rechtsbeziehungen findet, die ein Gesellschafter mit der Gesellschaft selbst eingeht12. Der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH gilt genauso wenig für den Rechtsverkehr mit einer von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrschten GmbH.
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wird in der wiedereröffneten Verhandlung zu prüfen haben, ob nicht im nachträglichen Verhalten der Gesellschafter der Klägerin eine Genehmigung des Prozessfinanzierungsvertrags zu sehen ist bzw. ob es der Klägerin nicht nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags zu berufen. Hierbei wird es auch die in der Revisionsinstanz gewechselten Schriftsätze zu beachten haben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Mai 2026 – II ZR 2/25
- LG Hamburg, Urteil vom 17.07.2018 – 411 HKO 9/17[↩]
- BGH, Urteil vom 30.11.2021 – II ZR 8/21, BGHZ 232, 203[↩]
- OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2024 – 11 U 244/18, ZIP 2025, 438[↩]
- BGH, Urteil vom 08.11.2022 – II ZR 91/21, BGHZ 235, 57 Rn. 27 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.12.1983 – II ZR 242/82, BGHZ 89, 162, 165; Urteil vom 20.02.1989 – II ZR 167/88, BGHZ 107, 7, 11 f., 14 f.; Raiser/Veil in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 4. Aufl., § 14 Rn. 86; kritisch MünchKommHGB/Fleischer, 6. Aufl., § 105 Rn. 361[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2013 – II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 18; Urteil vom 27.06.1988 – II ZR 143/87, ZIP 1988, 1117, 1118[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2013 – II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 33 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2013 – II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 37; Urteil vom 15.06.1992 – II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152, 1154[↩]
- vgl. auch Mock, ZIP 2025, 409, 417[↩]
- BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 33 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 35 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1962 – II ZR 209/61, BGHZ 38, 26; Urteil vom 23.06.1997 – II ZR 353/95, ZIP 1997, 1419 f.[↩]
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