Für die Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt, ist grundsätzlich eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen (hier: Bezeichnung als „Rechtsextremer“). Bei einem „Erklärungsirrtum“ des sich Äußernden (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum) kann dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht haben.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde im die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr einer Wortberichterstattung gestritten. Der klagende Rechtsanwalt ist ein Medienanwalt, die Herausgeberin Herausgeberin der Zeitung „taz“ und verantwortlich für das Angebot „www.taz.de“. Diese eröffentlichte im April 2023 auf ihrer Website unter der Überschrift und dem Vorspann
„Rechte Proteste wegen Preissteigerungen
Hoffnung auf linke UnterstützungRechtsextreme hoffen, sich mit Linken verbünden zu können, um den Staat wegen steigender Preise zu destabilisieren. Aber die Linken ziehen nicht mit.“
einen Artikel über verschiedene Demonstrationen wegen Preissteigerungen in Deutschland. Zu einer Demonstration in Hamburg heißt es dort:
„In Hamburg versammelten sich unter dem Motto ‘Es reicht! Wir haben keinen Bock auf Armut‘ rund 300 Demonstrierende. […].
Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader […] und [… (Vor- und Nachname des Rechtsanwalts)], prominenter Anwalt von Querdenkenden.
[…]“
Der Rechtsanwalt forderte die Herausgeberin durch seine vorinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 24.04.2023 auf, sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten, es zu unterlassen, den Rechtsanwalt als Rechtsextremen zu bezeichnen. Daraufhin änderte die Herausgeberin die entsprechende Stelle des Artikels und versah diesen mit einer Richtigstellung, deren Inhalt nicht festgestellt ist. Der Rechtsanwalt forderte von der Herausgeberin erfolglos die Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973, 66 €. Mit der Klage verlangt er Freistellung von diesen Kosten.
Das Amtsgericht Kreuzberg hat der Klage stattgegeben1. Auf die Berufung der Herausgeberin hat das Landgericht Berlin II das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen2. Auf die vom Landgericht Berlin II zugelassenen Revision des Rechtsanwalts hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin II zurückverwiesen:
Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen hielt die Beurteilung des Landgerichts Berlin II, die angegriffene Wortberichterstattung (in ihrer ursprünglichen Fassung) habe den Rechtsanwalt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, der revisionsrechtlichen Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand. Die Abwägung des Landgerichts Berlin II ist unvollständig. Der von ihm festgestellte Sachverhalt zur Richtigstellung sowie weitere Besonderheiten es vorliegenden Falls legen die Möglichkeit nahe, dass die Herausgeberin die Meinung, der Rechtsanwalt sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern wollte und ihre Erklärung nur aufgrund eines Versehens diesen Inhalt erhalten hat. Sollte dies der Fall sein, was mangels diesbezüglicher näherer Feststellungen des Landgerichts Berlin II nicht beurteilt werden kann, würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwalts das Recht der Herausgeberin auf Meinungsfreiheit in der Abwägung überwiegen.
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts Berlin II, wonach der vom Rechtsanwalt geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 24.04.2023 jedenfalls voraussetzt, dass die angegriffene Äußerung rechtswidrig war, sie also den Rechtsanwalt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte.
Den der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden – im Revisionsverfahren in vollem Umfang überprüfbaren3 – Aussagegehalt der angegriffenen Äußerung hat das Landgericht Berlin II zutreffend ermittelt. Dem Satz „Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader […] und [… (Vor- und Nachname des Rechtsanwalts)], prominenter Anwalt von Querdenkenden“ ist unter Berücksichtigung des Kontextes nach dem maßgeblichen Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers zu entnehmen, dass die Herausgeberin den Rechtsanwalt als „Rechtsextremen“ bezeichnet. Auf die subjektive Absicht des sich Äußernden kommt es nicht an4, sodass es für die Bestimmung des Aussagegehalts unerheblich ist, ob die Herausgeberin den Rechtsanwalt so bezeichnen wollte.
Diese Bezeichnung beeinträchtigt den Rechtsanwalt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie ist geeignet, sein Ansehen – zumal als Rechtsanwalt in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Betroffen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung5.
Die Beurteilung des Landgerichts Berlin II, der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwalts sei nicht rechtswidrig, weil seine Schutzinteressen die schutzwürdigen Belange der Herausgeberin nicht überwögen, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht frei von Rechtsfehlern.
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt6.
Im Streitfall sind deshalb das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Rechtsanwalts am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Herausgeberin auf Meinungsfreiheit und dem von ihr verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit7 abzuwägen.
Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind8. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil, also als Meinung, einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist9.
Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an10.
Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Dies muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden11.
Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe, etwaige Absichten oder Standpunkte Dritter handelt es sich eher um Werturteile als um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen. Da solche inneren Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind12.
Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Äußerung, der Rechtsanwalt sei ein „Rechtsextremer“, als Werturteil bzw. Meinungsäußerung einzustufen, nämlich als Meinung, der Rechtsanwalt habe eine Gesinnung, die Rechtsextremen zugeschrieben werde13.
Schon die Beurteilung, ob eine Gesinnung als rechtsextrem einzuordnen ist, ist durch Elemente des Dafürhaltens geprägt14. Zudem handelt es sich bei der Frage, ob eine Person überhaupt Gedanken hegt, die (aus Sicht des Betrachters) eine rechtsextreme Gesinnung ausmachen, um eine innere Tatsache. Die Behauptung, eine Person sei ein „Rechtsextremer“, basiert daher auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die ebenfalls durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind.
Die angegriffene Meinungsäußerung stellt, wie vom Landgericht Berlin II zutreffend gesehen, keine Schmähkritik dar, die unzulässig wäre und bei deren Vorliegen sich eine Abwägung deshalb erübrigen würde. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt15. Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, sodass selbst die Annahme der Unzulässigkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert. Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht16.
Zwar beeinträchtigt die Bezeichnung des Rechtsanwalts als „Rechtsextremer“ sein Recht auf Schutz der sozialen Anerkennung und der Berufsehre in hohem Maße. Der inhaltliche Schwerpunkt des streitgegenständlichen Beitrags liegt aber in einer Auseinandersetzung mit Versuchen von im Beitrag so bezeichneten Rechten bzw. Rechtsextremen, sich mit Linken durch Aufrufe zu gemeinsamen Protesten, die soziale Themen wie steigende Preise betreffen, zu verbünden. Als Beispiel für einen misslungenen Verbündungsversuch wird eine Demonstration in Hamburg genannt. Der streitgegenständlichen Äußerung, es seien „viele Rechtsextreme“ mit marschiert, darunter der namentlich benannte Rechtsanwalt, fehlt daher nicht jeglicher Sachbezug. Sie zielt nicht allein auf die persönliche Kränkung oder ein Verächtlichmachen des Rechtsanwalts.
Folglich ist eine alle Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen vorzunehmen17.
Zu den zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung, die Person des sich Äußernden und des Betroffenen und der Verbreitungsgrad der Äußerung (Anzahl der Rezipienten) gehören18. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen19. Im öffentlichen Meinungskampf darf von der Meinungsfreiheit bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen – freilich in Grenzen, die gerade das allgemeine Persönlichkeitsrecht zieht – selbst mit scharfen und übersteigerten Äußerungen Gebrauch gemacht werden20.
Umgekehrt ist eine Äußerung desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegt und die Herabwürdigung der betreffenden Person in den Vordergrund tritt21. Auf Seiten des Betroffenen sind insbesondere Art und Intensität des Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in die Abwägung einzustellen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob die Äußerung thematisch die Privat- oder die Sozialsphäre betrifft22. In letzterem Fall hat der Betroffene belastende Wirkungen weitergehend hinzunehmen, als wenn es um Beiträge über sein privates Verhalten geht23. Es kann weiter erheblich sein, ob eine Äußerung in einer hitzigen Situation oder mit längerem Vorbedacht gefallen ist24. Ferner ist von Bedeutung, welche Position der Betroffene innehat und welche öffentliche Aufmerksamkeit er für sich beansprucht25. Hat sich der Betroffene mit seinen Positionen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet oder zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben, muss er eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert26.
Geht es um einem Werturteil gleichkommende und das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Schlussfolgerungen über Beweggründe, Absichten oder Standpunkte eines Dritten, muss es grundsätzlich eine ausreichende Tatsachengrundlage geben27. Innerhalb der Abwägung macht es daher einen Unterschied, ob es sich bei der Einschätzung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung28.
Ob nach diesen Maßstäben das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwalts das Recht der Herausgeberin auf Meinungsfreiheit überwiegt, kann auf der Grundlage der vom Landgericht Berlin II getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
Bei dem Begriff „rechtsextrem“ handelt es sich, wie vom Landgericht Berlin II zutreffend gesehen, aus der Sicht des Durchschnittsrezipienten um einen Sammelbegriff, unter den zahlreiche Ideologien der extremen politischen Rechten fallen, zum Beispiel rassistische, antisemitische und nationalistische Ideologieelemente. Der Bundesgerichtshof stimmt weiter mit dem Landgericht Berlin II darin überein, dass der Begriff „rechtsextrem“ weit über das hinaus geht, was im Allgemeinen als „rechte“ politische Einstellung innerhalb des gesellschaftlichen Konsenses akzeptiert wird. Allerdings ist es im Wesentlichen durch Elemente des Dafürhaltens des jeweiligen Betrachters geprägt, wann ein Verhalten oder eine Gesinnung etwa als nationalistisch, antisemitisch und rassistisch anzusehen ist und ab wann die Grenze zum Rechtsextremismus überschritten ist. So mag eine Person, die politisch eher links steht, weniger strenge Voraussetzungen an das Vorliegen einer rechtsextremen Gesinnung legen als beispielsweise der Verfassungsschutz, dem für eine solche Bewertung aufgrund seiner Aufgaben und Funktionen eine unvoreingenommene und sorgfältige Untersuchung abverlangt wird.
Wie oben ausgeführt beeinträchtigt die Bezeichnung des mit vollem Namen genannten Rechtsanwalts als „Rechtsextremer“ seine soziale Anerkennung und seine Berufsehre in hohem Maße. Damit ist zwar nur seine Sozialsphäre betroffen. Als Rechtsanwalt ist der Rechtsanwalt aber ein Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Für den Ruf eines Rechtsanwalts ist es abträglich, wenn ihm eine Rechtsextremisten kennzeichnende Gesinnung zugeschrieben wird, die zentrale Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung konterkariert. Auch unabhängig davon wiegt nach den erschütternden Erfahrungen der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft der Vorwurf, rechtsextrem zu sein, in der insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit, zu der auch der durchschnittliche Leser der „taz“ gehört, schwer. Hinzu kommt, dass der Rechtsanwalt in dem Beitrag in einem Zug mit einem „NPD-Kader“ als „Rechtsextremer“ bezeichnet wird. Dies ist nicht in einer hitzigen Situation gesagt, sondern in einer Zeitung niedergeschrieben worden, die als überregionale Zeitung einen vergleichsweise hohen Verbreitungsgrad hat.
Zugunsten der Herausgeberin ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass die von ihr in dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochene Thematik, nämlich die Versuche von „Rechten“ oder „Rechtsextremen“, sich in sozialpolitischen Themen (hier: steigende Preise) mit Linken zu verbünden, „um den Staat zu destabilisieren“, von erheblichem öffentlichen Interesse ist. Zudem ist der Rechtsanwalt nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen nicht nur „prominenter Anwalt“, sondern ein führendes Mitglied der sogenannten Querdenken-Bewegung und hat in dieser Eigenschaft die Organisation von Demonstrationen übernommen. Damit ist er eine Person, die in der Öffentlichkeit steht und ihre Meinung in die Öffentlichkeit getragen hat, sodass er sich grundsätzlich auch scharfen Reaktionen aussetzen muss.
Nach den oben genannten Maßstäben wäre in die Abwägung nun weiter einzustellen, ob es sich bei der Bewertung der Herausgeberin, der Rechtsanwalt sei ein „Rechtsextremer“, um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung handelt. Letzteres hat das Landgericht Berlin II verneint und die Klage deshalb abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob diese Beurteilung, wie die Revision meint, für sich genommen rechtsfehlerhaft ist. Denn jedenfalls sind damit noch nicht, wie geboten, alle Umstände des vorliegenden Falls in die Abwägung einbezogen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin II hat die Herausgeberin auf die Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Rechtsanwalts, sich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten, es zu unterlassen, den Rechtsanwalt als Rechtsextremen zu bezeichnen, die entsprechende Stelle des Artikels online abgeändert und mit einer Richtigstellung versehen. Deren Inhalt hat das Landgericht Berlin II nicht festgestellt. Der besondere Umstand, dass die Herausgeberin nicht lediglich die geforderte Unterlassungserklärung gegenüber dem Rechtsanwalt abgegeben, sondern den Beitrag korrigiert und mit einem Richtigstellungsvermerk versehen hat, lässt es zusammen mit weiteren Besonderheiten des vorliegenden Falls als möglich erscheinen, dass die Herausgeberin bei Abfassung des Artikels die Meinung, der Rechtsanwalt sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern wollte und ihre Erklärung nur aufgrund eines Versehens diesen Inhalt erhalten hat.
Der bloße Umstand als solcher, dass die Herausgeberin ihre Äußerung richtiggestellt hat, wirkt sich freilich als nachträgliches Verhalten auf die für die Prüfung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs maßgebliche Beurteilung, ob ihre ursprüngliche Äußerung rechtswidrig war, nicht unmittelbar aus.
Auch ist die Herausgeberin durch die Richtigstellung als solche nicht gehindert, dem Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten entgegenzusetzen, dass die ursprüngliche Äußerung rechtmäßig war; die Rechtmäßigkeit würde den Schadensersatzanspruch ausschließen.
Die Richtigstellung spielt hier aber mittelbar und nur deshalb für die Abwägung eine Rolle, weil sie, zusammen mit weiteren Besonderheiten des vorliegenden Falls, Anlass zu Zweifeln gibt, ob die Herausgeberin die ursprüngliche Äußerung, o wie sie geschehen ist, überhaupt tätigen wollte. Es ist vorliegend durchaus denkbar, dass die Herausgeberin lediglich aussagen wollte, dass der Rechtsanwalt neben Rechtsextremen an der Demonstration teilnahm, aber stattdessen versehentlich erklärt hat, dass der Rechtsanwalt zu den Rechtsextremen gehörte, die an der Demonstration teilnahmen.
Dafür spricht neben der Richtigstellung als Reaktion auf eine bloße Unterlassungsaufforderung der Umstand, dass der angegriffene Satz: „Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader […] und [… (Vor- und Nachname des Rechtsanwalts)], prominenter Anwalt von Querdenkenden“ schon dadurch eine andere Bedeutung erhalten kann, dass zwischen dem Namen des NPD-Kader und dem „und“ ein Komma eingefügt wird. Ferner spricht dafür, dass sich die Herausgeberin in erster Instanz noch auf den Standpunkt gestellt hat, die ursprüngliche Äußerung sei doppeldeutig gewesen.
Sollte der Fall so liegen, dass die Herausgeberin im maßgeblichen Zeitpunkt der Äußerung eigentlich nur mitteilen wollte, dass der Rechtsanwalt neben Rechtsextremen an der Demonstration teilnahm, wollte sie also die das Ansehen des Rechtsanwalts beeinträchtigende Meinung, er sei ein Rechtsextremer, überhaupt nicht äußern, hätte ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit in der Abwägung ein deutlich geringeres Gewicht. Für die Bestimmung des Aussagegehalts ist es zwar, wie oben ausgeführt, unerheblich, was die Herausgeberin äußern wollte. Die Äußerung wird mit dem Aussagegehalt in die Abwägung eingestellt, wie sie von dem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird. Bei der Abwägung kann aber ein „Erklärungsirrtum“ (vergleichbar dem in § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB für Willenserklärungen geregelten Erklärungsirrtum), sollte er vorliegen, nicht unberücksichtigt bleiben. Im öffentlichen Meinungskampf darf, wie oben ausgeführt, von der Meinungsfreiheit bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen auch mit scharfen und übersteigerten Äußerungen Gebrauch gemacht werden. Geht es um Werturteile über die Gesinnung eines anderen, dürfen diese nur nicht willkürlich aus der Luft gegriffen sein. Wenn aber die Herausgeberin sich überhaupt nicht mit dem Werturteil, der Rechtsanwalt habe eine rechtsextreme Gesinnung, in die öffentliche Debatte einbringen wollte und dies nur versehentlich – letztlich durch Vergessen eines Kommas – getan hat, kann die Meinungsfreiheit in der Abwägung nicht dasselbe Gewicht haben wie sie es hätte, wenn die Herausgeberin sich zur Gesinnung des Rechtsanwalts hätte äußern wollen. In die Abwägung ist die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung oder deren Sanktionierung andererseits einzustellen29. Wird die in ihrem Aussagegehalt eindeutige Äußerung, der Rechtsanwalt sei ein Rechtsextremer, dadurch sanktioniert, dass der Herausgeberin die Rechtsanwaltskosten für die Abwehr dieser Äußerung auferlegt werden, so wiegt die Einbuße an Meinungsfreiheit weniger schwer, wenn feststeht, dass die Herausgeberin diese Äußerung gar nicht tätigen wollte und diese im Ergebnis auf einen Zeichensetzungsfehler zurückzuführen ist. In der Abwägung würde dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwalts überwiegen. Dem stünde nicht entgegen, dass die Herausgeberin nachträglich in der Abwehr des streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruchs die nur versehentlich geäußerte Meinung als zulässig verteidigt und sie sich damit gleichsam zu eigen gemacht hat.
Anders wäre der Fall hingegen zu beurteilen, wenn der Äußerung kein Versehen im Sinne eines „Erklärungsirrtums“ zugrunde gelegen haben sollte, die Richtigstellung auf das Abmahnschreiben also lediglich erfolgte, weil die Herausgeberin ihre Meinung über die Gesinnung des Rechtsanwalts änderte oder auch nur eine weitere Auseinandersetzung mit dem Rechtsanwalt vermeiden wollte. Denn dann handelte es sich um ein nachträgliches Geschehen, das sich auf die Abwägung nicht auswirken würde.
Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin II zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen eines „Erklärungsirrtums“ treffen kann. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob sich aus dem Inhalt der Richtigstellung Rückschlüsse ziehen lassen.
Sollte das Landgericht Berlin II zu dem Schluss kommen, dass die Äußerung unzulässig war, wird es sich weiter mit der von den Parteien in den Vorinstanzen diskutierten Frage zu befassen haben, ob es für den Rechtsanwalt als Medienanwalt erforderlich und zweckmäßig war, zur Verfolgung seiner Rechte einen Rechtsanwalt einzuschalten30. Dabei dürfte es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Rechtsanwalt fachlich ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, das Schreiben an die Herausgeberin selbst zu verfassen. Denn anders als etwa bei der Abrechnung eines Sachschadens nach einem Verkehrsunfall31 war hier der Rechtsanwalt in einem höchstpersönlichen Rechtsgut, nämlich seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Ausgestaltung seines sozialen Ansehens und seiner Berufsehre betroffen. In solchen Fällen dürfte für die Aufforderung zur Unterlassung der Äußerung eine Personenverschiedenheit zwischen Betroffenem und anwaltlichem Vertreter zweckmäßig sein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. April 2026 – VI ZR 113/25
- AG Kreuzberg, Urteil vom 16.01.2024 – 15 C 171/23[↩]
- LG Berlin II, Urteil vom 20.02.2025 – 27 S 1/24, ZUM-RD 2025, 454[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 29.07.2025 – VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 22 mwN[↩]
- BGH, Urteil aaO Rn.20 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2022 – VI ZR 57/21, AfP 2023, 60 Rn. 23; BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 33[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10.12.2024 – VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 21 mwN[↩]
- vgl. nur BGH, Urteile vom 29.07.2025 – VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 28; vom 17.12.2024 – VI ZR 311/23, BGHZ 242, 283 Rn. 21 f. mwN[↩]
- vgl. BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 26; BVerfGE 85, 1, 14 42; BVerfGE 82, 272, 281 34[↩]
- vgl. nur BGH, Urteil vom 10.12.2024 – VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 23 mwN[↩]
- vgl. zur st. Rspr. des BVerfG nur NJW 2021, 1585 Rn.20; zur Bundesgerichtshofsrechtsprechung vgl. nur BGH, Urteil vom 10.12.2024 – VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 24; jeweils mwN[↩]
- BVerfG, NJW 2026, 214 Rn. 34; NJW 2021, 1585 Rn. 21; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2024 – VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 26; BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 24; zur Abgrenzung vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2025 – VI ZR 426/24, BGHZ 244, 279 Rn. 31[↩]
- vgl. zur Einordnung der Bezeichnung „Nazi“ bzw. „Neo-Nazi“ als Werturteil: BVerfG, NJW 1992, 2013 32; EGMR, AfP 2025, 510 Rn. 41; Urteil vom 05.11.2020 – 73087/17, BeckRS 2020, 29311 Rn. 55[↩]
- vgl. BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 27, wonach nicht durch eine Beweiserhebung festzustellen ist, wann ein Beitrag rechtsextrem ist[↩]
- BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 30[↩]
- BGH, Urteil vom 10.12.2024 – VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 29; vgl. zur st. Rspr. des BVerfG nur NJW 2020, 2622 Rn. 18; AfP 2017, 308 Rn. 14; jeweils mwN[↩]
- BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 31, 34[↩]
- BVerfG, NJW 2021, 301 Rn. 17 mwN; ähnlich st. Rspr. des EGMR, vgl. nur AfP 2025, 510 Rn. 37: Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand der Berichterstattung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung[↩]
- vgl. BVerfG, NJW 2022, 769 Rn. 22; NJW 1992, 2013 31; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 10.12.2024 – VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 43[↩]
- BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 33; NJW 2022, 769 Rn. 18; NJW 1992, 2013 f. 31; jeweils mwN; vgl. auch EGMR, AfP 2025, 510 Rn. 44; Urteil vom 05.11.2020 – 73087/17, BeckRS 2020, 29311 Rn. 42[↩]
- BVerfG, NJW 2021, 301 Rn.19[↩]
- vgl. BVerfG, AfP 2012, 549 Rn. 35[↩]
- BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 32 mwN[↩]
- BVerfG, NJW 2021, 301 Rn.20[↩]
- BVerfG, NJW 2022, 769 Rn. 23; NJW 2021, 301 Rn.19[↩]
- vgl. BVerfG, NJW 2022, 769 Rn. 22; AfP 2012, 549 Rn. 35 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2024 – VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 31; BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 28 mwN; EGMR, AfP 2016, 24 Rn. 63 f. [Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2)][↩]
- BGH, Urteil aaO; BVerfG aaO mwN; vgl. zum Erfordernis einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Bezeichnung eines anderen als „Nazi“ bzw. „Neo-Nazi“ auch EGMR, AfP 2025, 510 Rn. 42; Urteil vom 05.11.2020 – 73087/17, BeckRS 2020, 29311 Rn. 55[↩]
- vgl. BVerfG, AfP 2023, 142 Rn. 14; NJW 2022, 769 Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 17.11.2015 – VI ZR 492/14, NJW 2016, 1245 Rn. 9; vom 04.12.2007 – VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 13; jeweils mwN[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19, VersR 2020, 174 Rn. 21 f. mwN[↩]
Bildnachweis:
- Zeitungen: Michael Gaida | CC0 1.0 Universal











