Prompting und Urheberrecht: Gehören KI-Ergebnisse dem Nutzer?

In der heutigen Arbeitspraxis sind generative KI-Systeme wie ChatGPT, Midjourney oder DALL-E längst angekommen. Mit wenigen präzisen Textbefehlen lassen sich in Sekundenschnelle Grafiken entwerfen, Quellcodes schreiben oder komplexe Texte formulieren. Doch während die technische Umsetzung reibungslos funktioniert, wirft die rechtliche Einordnung erhebliche Fragen auf. Im Zentrum steht die Debatte: Begründet die Eingabe eines Prompts bereits eine Urheberschaft am Ergebnis?

Prompting und Urheberrecht: Gehören KI-Ergebnisse dem Nutzer?

Das Schöpferprinzip im deutschen Urheberrecht

Das deutsche Urheberrecht ist nach wie vor anthropozentrisch ausgerichtet. Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke nur „persönliche geistige Schöpfungen“. Dieses Schöpferprinzip setzt voraus, dass eine natürliche Person, also ein Mensch, einen schöpferischen Akt vollzogen hat. Eine künstliche Intelligenz selbst kann mangels Rechtspersönlichkeit und Bewusstsein kein Urheber sein.

Daraus ergibt sich die logische Konsequenz, dass rein KI-generierte Inhalte in der Regel keinem Urheberrechtsschutz unterliegen, da der erforderliche menschliche Gestaltungswille fehlt. Für Unternehmen und Nutzer bedeutet das: Wer ein Logo oder einen Text rein per Knopfdruck generiert, besitzt daran keine exklusiven Rechte und kann Dritten die Nutzung dieser Inhalte in der Regel nicht untersagen. Vertragliche Nutzungsrechte aus Plattformbedingungen können jedoch variieren.

Die Rolle des Promptings: Werkzeug oder Schöpfungsakt?

Die entscheidende Rechtsfrage lautet, ob der Nutzer durch das „Prompting“ eine ausreichende Kontrolle über den Entstehungsprozess ausübt, um als Urheber des Outputs zu gelten. Hierbei wird zwischen der KI als bloßem Werkzeug (ähnlich einem Pinsel oder einer Bildbearbeitungssoftware) und der KI als eigenständigem „Erzeuger“ unterschieden.

Wann Prompting nicht für den Urheberschutz ausreicht

Nach aktueller Rechtsprechung, etwa durch das Amtsgericht München1, genügt einfaches Prompting meist nicht. Wenn der Nutzer lediglich allgemeine Anweisungen gibt (z. B. „Erstelle ein modernes Logo für eine Anwaltskanzlei“), überlässt er die wesentlichen Gestaltungsentscheidungen dem Algorithmus. Da die KI aus einer Vielzahl von Möglichkeiten zufällig wählt, fehlt es an der „individuellen Prägung“ durch den Menschen. Auch ein iteratives Vorgehen, bei dem der Nutzer mehrfach nachbessern lässt, begründet oft keinen Schutz, solange die KI die finale grafische oder textliche Ausgestaltung autonom übernimmt. Das Amtsgericht München schließt jedoch nicht jede Schutzmöglichkeit bei KI aus; vielmehr müsse der menschlichen Einfluss im Einzelfall geprüft werden.

Wann ein Schutz denkbar ist

Ein Urheberrechtsschutz für den Nutzer kommt nur in Betracht, wenn der Prompt so detailliert und steuernd ist, dass die KI kaum noch eigenen Gestaltungsspielraum hat. Der Mensch muss die „kreative Kontrolle“ behalten. In der Praxis ist das jedoch schwer zu erreichen, da generative Modelle konstruktionsbedingt immer ein Element der Unvorhersehbarkeit beinhalten. Eine sicherere Methode zur Erlangung von Schutzrechten ist die umfangreiche menschliche Nachbearbeitung des KI-Outputs.

KriteriumRein KI-generierter OutputMenschlich bearbeiteter Output
UrheberrechtsschutzIn der Regel nein (gemeinfrei)Ja, für die Bearbeitungsschritte
Rechtssubjektkein Urheber; der Output selbst ist nicht automatisch ein urheberrechtlich geschütztes WerkMensch (Bearbeiter)
VoraussetzungKeine SchöpfungshöheEigene Schöpfungshöhe der Änderung
NutzungsrechteAbhängig von den AGB der KILiegen beim Bearbeiter

Urheberrechtliche Risiken beim Einsatz von KI-Tools

Neben der Frage der eigenen Rechte birgt der Einsatz von KI-Systemen erhebliche Haftungsrisiken für den Nutzer.

1. Verletzung von Rechten Dritter durch den Output

KI-Modelle werden mit Milliarden von Daten trainiert, die oft urheberrechtlich geschützt sind. Es besteht das Risiko, dass der generierte Output einem bestehenden Werk so ähnlich ist, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Das Landgericht München I entschied hierzu bereits im November 2025, dass KI-Anbieter für die Reproduktion geschützter Inhalte haften können. Für den Nutzer bedeutet das: Verwendet er einen Output, der ein Plagiat darstellt, haftet er unter Umständen im Rahmen der Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 16, 19a UrhG), auch wenn er von der Vorlage nichts wusste.

2. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz

Neben dem Urheberrecht müssen Unternehmen auch Persönlichkeitsrechte und Datenschutzaspekte berücksichtigen, wenn beispielsweise Gesichter oder Namen realer Personen verarbeitet werden. Insbesondere bei der Generierung von fotorealistischen Bildern („Deepfakes“) oder der Verarbeitung personenbezogener Daten in Prompts entstehen schnell Konflikte mit der DSGVO und dem Recht am eigenen Bild.

3. „Eingabefalle“: Schutz vertraulicher Daten

Wer geschützte Texte oder Quellcodes in eine KI einspeist, um diese zu optimieren, muss prüfen, ob dies durch Schrankenregelungen wie das Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG) gedeckt ist. Zudem droht bei Cloud-basierten Systemen der Verlust der Vertraulichkeit. Viele AGB von KI-Anbietern räumen sich weitreichende Nutzungsrechte an den eingegebenen Daten (Prompts und Uploads) zum Zweck des weiteren Trainings ein.

4. Fehlende Monopolstellung

Ein wesentliches wirtschaftliches Risiko ist die mangelnde Schutzfähigkeit. Ein Unternehmen, das sein gesamtes Branding auf KI-generierten Bildern aufbaut, kann nicht verhindern, dass Wettbewerber identische oder täuschend ähnliche Bilder verwenden, sofern diese ebenfalls auf denselben oder ähnlichen Prompts basieren. Ohne Urheberrechtsschutz gibt es keine rechtliche Handhabe gegen Nachahmer.

Rechtsbeständige Weichenstellungen für die Praxis

Prompting allein begründet meist noch keine Urheberschaft. Schutz entsteht nur dann, wenn der Mensch den Output im konkreten Fall kreativ prägt oder nachbearbeitet. Zwar räumen die Nutzungsbedingungen vieler Anbieter (wie OpenAI) dem Nutzer die „Ownership“ im vertraglichen Sinne ein, doch ein Vertrag zwischen Privatparteien kann kein gesetzliches Urheberrecht erschaffen, wo keine menschliche Schöpfung vorliegt.

Wer rechtssichere Inhalte produzieren möchte, sollte KI als Inspirationsquelle oder Entwurfswerkzeug betrachten. Ein rechtliches Monopol entsteht erst dort, wo der Mensch wieder selbst gestaltend eingreift und dem Werk seinen individuellen Stempel aufdrückt. Eine lückenlose Dokumentation des Entstehungsprozesses ist hierbei für die Beweisführung im Streitfall unerlässlich.

  1. AG München, Urteil vom 13.02.2026 – 142 C 9786/25[]

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