Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis

Der Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn er unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht.

Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis

In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat die Wettbewerbszentrale gegen die Betreiberin eines Internetportals zur Vermittlung von ärztlichen Behandlungen mit Cannabis zu medizinischen Zwecken geklagt. Auf diesem Internetportal wird Interessenten die Möglichkeit geboten, Termine mit niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit medizinischem Cannabis zu vereinbaren. Für ihre Leistungen erhält die Portalbetreiberin von den Ärzten eine Vergütung. Im Konzernverbund mit der Portalbetreiberin stehen eine pharmazeutische Großhändlerin mit der Erlaubnis zur Einfuhr von und zum Handel mit Arzneimitteln mit Schwerpunkt auf Cannabis zu medizinischen Zwecken sowie ein Unternehmen, das einen Marktplatz für Versandapotheken für Cannabis zu medizinischen Zwecken betreibt und dort Ausstattung für den Cannabiskonsum anbietet. Die Wettbewerbszentrale sieht in dem Internetauftritt der Portalbetreiberin einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hat den Unterlassungsantrag abgewiesen1. Auf die Berufung der Wettbewerbszentrale hat das Oberlandesgericht Frankfurt dem Antrag hinsichtlich bestimmter Internetseiten stattgegeben2. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil nun bestätigt und die Revision der Portalbetreiberin als unbegründet zurückgewiesen:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zu Recht angenommen, dass die Portalbetreiberin gegen das in § 10 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen hat.

Bei Cannabis zu medizinischen Zwecken handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Hierfür hat die Portalbetreiberin in den untersagten Darstellungen geworben. Sie hat sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis benannt und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisiert.

Dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt hat, ist ohne Belang. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung bezieht, kann eine Werbung für Arzneimittel darstellen.

Der Annahme einer Arzneimittelwerbung steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung von medizinischem Cannabis ausschließlich Ärzten obliegt. Aufgrund der Angaben der Portalbetreiberin zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis bestand die durch § 10 Abs. 1 HWG zu vermeidende Gefahr, dass Verbraucher bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines solchen Arzneimittels drängen würden. Die Internetpräsentationen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung geht über eine sachangemessene umfassende Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinaus.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. März 2026 – I ZR 74/25

  1. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.02.2024 – 3-08 O 540/23[]
  2. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2025 – 6 U 74/24[]