Ein Kreuzfahrtunternehmen ist nicht berechtigt, den Reisevermittlervertrag mit dem Dienstleister einer Finanzgruppe zu kündigen, weil diese Rückvergütungen aus den von dem Kreuzfahrtunternehmen erhaltenen Provisionszahlungen, etwa über Gutscheine oder Bonuspunkte, an ihre Kunden gewährte.
Die hier klagende Tochtergesellschaft einer Bank bietet Kunden unter anderem Kundenbindungs- und Mehrwertprogramme an. In diesem Zusammenhang vermittelt sie auch Reisen. Die beklagte Reiseveranstalterin führt Hochseekreuzfahrten durch. Zwischen den Parteien besteht seit mehreren Jahren ein Agenturvertrag, wonach die Banktochter u.a. ohne Zustimmung der Reiseveranstalterin keine Rabatte, Nachlässe oder sonstigen geldwerten Vorteile an Kunden weitergeben darf, wenn sie von der Reiseveranstalterin veranstaltete Reisen vermittelt. Da die Banktochter dennoch Rückvergütungen aus den von der Reiseveranstalterin erhaltenen Provisionszahlungen, etwa über Gutscheine oder Bonuspunkte, an ihre Kunden gewährte, hatte die Reiseveranstalterin den Agenturvertrag im Jahr 2018 gekündigt.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Düsseldorf hat auf die Klage der Banktochter festgestellt, dass die Kündigung unwirksam sei und das Vertragsverhältnis ohne das kartellrechtswidrige Verbot der Provisionsweitergabe fortbestehe. Zudem hatte das Landgericht entschieden, dass der Banktochter dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der unwirksamen Kündigung zustehe1. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese erstinstanzliche Entscheidung nun bestätigt:
Wie das Landgericht geht aus das Oberlandesgericht Düsseldorf davon aus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Agenturvertrag kein „echter“ Handelsvertretervertrag sei, bei dem unter bestimmten Umständen eine Provisionsweitergabe ausgeschlossen werden könne. Vielmehr handele die Banktochter als selbstständiges Unternehmen, als sogenannter „unechter“ Handelsvertreter, dem die Reiseveranstalterin nicht die Provisionsweitergabe verbieten dürfe. Die Banktochter sei unabhängig, nicht in das Unternehmen der Reiseveranstalterin eingebunden und vermittle Reisen von zahlreichen Reiseveranstaltern. Eine in diesen Fällen mittelbar oder unmittelbar verbotene Weitergabe von Provisionen sei kartellrechtswidrig (Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB), u.a. da das Verbot in kartellrechtswidriger Weise einen Preiswettbewerb verhindere.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2026 – VI -6 U 5/24 [Kart]
- LG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2024 – 14d O 14/22[↩]











