Im Verfahren über eine Rechtsbeschwerde, die die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner zum Gegenstand hat, fällt die Gerichtsgebühr nach Nr.19123 KV GNotKG an. Dagegen ist die Gebühr nach Nr. 13620 KV GNotKG nicht zu erheben. Die Gebühr nach Nr. 13620 KV GNotKG fällt an für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Allgemeinen
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