Umnummerierung der Gesellschafterliste

Die Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste ist dann zulässig, wenn jeder Geschäftsanteil durch die Angabe der bisherigen Nummerierung zweifelsfrei zu identifizieren bleibt.

Dabei hat es der Bundesgerichtshof offen gelassen, , ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Registergericht überhaupt

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