Notar

Erstellung einer Gesellschafterliste – und die Notarkosten

Die Erstellung der Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der Beurkundung des GmbHGründungsvertrags ist nach Nr. 22110 KVGNotKG mit einer 0, 5 Gebühr abzurechnen. Im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg ist die Erstellung der Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der Beurkundung des GmbHGründungsvertrags nach der Nr. 22110 KVGNotKG mit einer 0, 5

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Amtsgericht

Der Streit um den Gesellschafterausschluss – und die beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste

Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste, die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs.

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Gesellschafterliste mit Testamentsvollstreckervermerk

Das Registergericht darf bei einer GmbH die Aufnahme einer mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste ablehnen. Das Registergericht darf prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht, und darf bei Beanstandungen die Entgegennahme verweigern. Dieses formale Prüfungsrecht umfasst die Prüfung, ob Veränderungen in den Personen der Gesellschafter

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Zusatzangaben in der Gesellschafterliste

Das Registergericht darf es eine bei ihm eingereichte Gesellschafterliste darauf prüfen, ob sie den Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht. Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu

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GmbH-Beurkundungen und der Notar in Basel

Das Registergericht darf eine zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste nicht schon deshalb zurückweisen, weil sie von einem Notar mit Sitz in Basel/Schweiz eingereicht worden ist. Eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbHRechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) durch einen ausländischen

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Bücherschrank

Korrektur einer GmbH-Gesellschafterliste

Der Geschäftsführer ist zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt. Der Geschäftsführer muss dem Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Betroffene der Korrektur widerspricht, ändert das nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers,

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Umnummerierung der Gesellschafterliste

Die Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste ist dann zulässig, wenn jeder Geschäftsanteil durch die Angabe der bisherigen Nummerierung zweifelsfrei zu identifizieren bleibt. Dabei hat es der Bundesgerichtshof offen gelassen, , ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Registergericht überhaupt das Recht oder die Pflicht hat, die eingereichte Gesellschafterliste zu

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Schreibmaschine

Gesellschafterliste und das Beschwerderecht des Notars

Weigert sich das Registergericht wegen formaler Beanstandungen, eine von einem Notar eingereichte Gesellschafterliste in den Registerordner aufzunehmen, hat der Notar ein eigenes Beschwerderecht. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Nach dieser Vorschrift findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen

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