Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Festsetzung der Auslagen und Vergütung des gerichtlich bestellten Sonderprüfers ist gemäß § 142 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 AktG kraft Gesetzes auch dann ausgeschlossen, wenn das Oberlandesgericht Celle einen Anspruch auf Vergütungsfestsetzung gemäß § 142 Abs. 6 Satz 1 und 2 AktG bereits dem Grunde nach verneint hat.
Im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal beantragten mehrere von der Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz vertretene US-Fonds die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Nachdem das Oberlandesgericht zunächst einen anderen Sonderprüfer und später den Antragsteller als dessen Nachfolger bestellt hatte, hob das Bundesverfassungsgericht beide Beschlüsse auf und verwies die Verfahren zurück; letztlich blieb es bei der Ablehnung der Sonderprüfung. Der zwischenzeitlich bestellte Sonderprüfer beantragte dennoch die Festsetzung einer Vergütung von rund 576.000 Euro für seine bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erbrachten Tätigkeiten und Auslagen. Während das Landgericht Hannover den Einwänden der Aktiengesellschaft zunächst nicht folgte1, wies das Oberlandesgericht Celle den Vergütungsantrag zurück2. Hiergegen richtet sich die vom Sonderprüfer eingelegte Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen hat:
Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten grundsätzlich statthaft, wenn das Oberlandesgericht Celle sie zugelassen hat; nach § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung gebunden. Etwas anderes gilt indes für Entscheidungen, die von Gesetzes wegen nicht anfechtbar sind. Entsprechend der Regelung in §§ 574 ff. ZPO, an der das Rechtsbeschwerderecht des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgerichtet worden ist3, tritt die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrunds ein. Die Zulassung eröffnet aber keine Rechtsbeschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle4.
Danach ist die Zulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts für den Bundesgerichtshof nicht bindend. Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Festsetzung der Auslagen und Vergütung des gerichtlich bestellten Sonderprüfers nach § 142 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG ist gemäß § 142 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 AktG kraft Gesetzes auch dann ausgeschlossen, wenn das Oberlandesgericht Celle einen Anspruch auf Vergütungsfestsetzung gemäß § 142 Abs. 6 Satz 1 und 2 AktG bereits dem Grunde nach verneint hat.
Nach § 142 Abs. 6 Satz 1 AktG haben gerichtlich bestellte Sonderprüfer Anspruch auf angemessenen Auslagenersatz und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung werden gemäß § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG durch das Gericht festgesetzt. Gegen die Entscheidung ist nach § 142 Abs. 6 Satz 3 AktG die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
§ 142 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 AktG enthält seinem Wortlaut nach einen generellen Ausschluss der Rechtsbeschwerde, unabhängig vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung mit § 142 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 2 AktG ergibt sich nichts anderes.
§ 142 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 AktG erklärt die Beschwerde gegen „die Entscheidung“ des Gerichts für zulässig und bezieht sich damit auf die gerichtliche Festsetzung der Auslagen und der Vergütung gemäß § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG. Eine gerichtliche Festsetzungsentscheidung im Sinn dieser Regelung liegt entgegen der Ansicht des Sonderprüfers aber auch dann vor, wenn das Gericht keinen Erstattungsbetrag festsetzt, sondern den Festsetzungsantrag zurückweist, weil es einen Festsetzungsanspruch gemäß § 142 Abs. 6 Satz 1 AktG bereits dem Grunde nach verneint. § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG bestimmt, dass die Auslagen und Vergütung des gerichtlich bestellten Sonderprüfers durch das Gericht festgesetzt werden. Diese Festsetzungsentscheidung erfordert zwangsläufig nicht nur die Prüfung der zu vergütenden Tätigkeiten und der Angemessenheit der beantragten Auslagenerstattung, sondern auch, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 142 Abs. 6 Satz 1 AktG für eine solche Festsetzung einschließlich einer wirksamen Bestellung zum gerichtlichen Sonderprüfer im Abrechnungszeitraum erfüllt sind5.
Dass aus der rechtskräftigen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 6 Satz 4 AktG die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, lässt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ebenfalls keinen systematischen Rückschluss auf ein anderes Verständnis der Ausschlussregelung zu.
Anders als vom Oberlandesgericht angenommen ist auch der Gesetzesbegründung zu § 142 Abs. 6 AktG kein Anhalt für eine Einschränkung des Ausschlusses der Rechtsbeschwerde zu entnehmen.
Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Neuregelung in § 142 Abs. 6 AktG anstelle des bisherigen Ausschlusses der weiteren Beschwerde, die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr kenne, der Ausschluss der Rechtsbeschwerde treten. Auch wenn die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung erfolge, erscheine es sachgerecht, für Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung und den Ersatz der baren Auslagen von gerichtlich bestellten Sonderprüfern die Rechtsbeschwerde generell auszuschließen; eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen dürfte nicht geboten sein6.
Eine Entscheidung „über“ die Festsetzung der angemessenen Vergütung und den Auslagenersatz liegt auch dann vor, wenn das Gericht eine Festsetzung bereits mangels eines Festsetzungsanspruchs dem Grunde nach ablehnt. Zudem ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber zwar die Möglichkeit der Eröffnung der Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG zur bundeseinheitlichen Klärung von rechtlichen Grundsatzfragen im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 142 Abs. 6 AktG gesehen und nicht völlig ausgeschlossen hat, dass sich auch in diesem Verfahren höchstrichterlich klärungsbedürftige Fragen stellen könnten („dürfte“). Gleichwohl hat er sich – anders als bei Einführung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff. ZPO im Rahmen der Reform des Zivilprozessrechts, die er gerade auch zur Klärung rechtlicher Grundsatzfragen im Kostenrecht für das Kostenfestsetzungsverfahren eröffnet hat7 – ausdrücklich dagegen entschieden, im Verfahren nach § 142 Abs. 6 AktG eine höchstrichterliche Klärung im Wege der Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG zu ermöglichen. Diese bewusste Entscheidung spricht dafür, dass der Ausschluss dieses Rechtsmittels – insofern entsprechend dem ausdrücklichen Ausschluss einer Rechtsbeschwerde in Kostenansatzverfahren8 – aus Sicht des Gesetzgebers „generell“, d.h. auch unabhängig vom Inhalt der Festsetzungsentscheidung, gemeint war.
Angesichts dieser bewussten Entscheidung des Gesetzgebers lässt sich ein anderes Verständnis entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht mit der Formulierung des Rechtsbeschwerdeausschlusses in einigen Parallelregelungen im Zuge des FGG-Reformgesetzes (§ 85 Abs. 3, § 265 Abs. 4 AktG, § 26 Abs. 4 UmwG, § 6 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 2 BörsG, § 2c Abs. 2 Satz 7, § 45a Abs. 2 Satz 6 KWG) begründen.
Verfassungsrechtliche Gründe zwingen ebenfalls nicht dazu, im Verfahren nach § 142 Abs. 6 AktG einen Rechtsweg zum Bundesgerichtshof zu eröffnen. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert. Dem Gesetzgeber steht es vielmehr frei zu entscheiden, ob gegen eine gerichtliche Entscheidung überhaupt ein Rechtsmittel statthaft sein soll, unter welchen Voraussetzungen es eingelegt werden kann und ob gegen die Rechtsmittelentscheidung ein weiteres Rechtsmittel möglich sein soll9.
Eine Überprüfung durch den Bundesgerichtshof im Rahmen einer außerordentlichen Beschwerde/eines außerordentlichen Rechtsmittels wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“ oder wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts ist ausgeschlossen10. Im Übrigen weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass etwaige materiell-rechtliche Ansprüche des Klägers mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht rechtskräftig aberkannt sind. Die Entscheidung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 142 Abs. 6 Satz 2 AktG erstreckt sich ebenso wie im formalisierten Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 FamFG aF11 nur auf im Vergütungsrecht wurzelnde Ansprüche und Einwendungen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft Klarheit über den Umfang des Rechtsmittelzugs im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 142 Abs. 6 AktG. Gegen Entscheidungen über die Festsetzung oder Ablehnung der Vergütung eines gerichtlich bestellten Sonderprüfers ist nach der Beschwerde grundsätzlich Schluss – eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof bleibt selbst dann ausgeschlossen, wenn das Oberlandesgericht Celle sie ausdrücklich zugelassen hat oder den Vergütungsanspruch bereits dem Grunde nach verneint. Für Sonderprüfer und betroffene Gesellschaften bedeutet dies, dass sie ihre rechtlichen und tatsächlichen Argumente spätestens im Beschwerdeverfahren vollständig vorbringen müssen. Zugleich stellt der Bundesgerichtshof klar, dass mit der Zurückweisung eines Vergütungsfestsetzungsantrags nicht zwingend über etwaige materiell-rechtliche Vergütungsansprüche rechtskräftig entschieden ist; diese können gegebenenfalls auf anderem prozessualen Weg weiterverfolgt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juni 2026 – II ZB 10/25
- LG Hannover, Beschluss vom 03.05.2024 – 21 O 106/24[↩]
- OLG Celle, Beschluss vom 05.06.2025 – 9 W 31/25[↩]
- vgl. RegE zum FGG-ReformG, BT-Drs. 16/6308, S.209[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 01.12.2010 – XII ZB 227/10, FamRZ 2011, 282 Rn. 5 f.; Beschluss vom 23.05.2012 – XII ZB 417/11, FamRZ 2012, 1204 Rn. 4; Beschluss vom 13.11.2019 – XII ZB 248/19, FamRZ 2020, 269 Rn. 4; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.08.2017 – XII ZB 562/16, NJW-RR 2017, 1350 Rn. 21; Beschluss vom 13.12.2017 – XII ZB 436/17, NJW-RR 2018, 325 Rn. 16; jeweils zu § 168 Abs. 1 FamFG aF[↩]
- RegE zum FGG-Reformgesetz, BT-Drs. 16/6308, S. 354 zu Nr. 12b[↩]
- siehe RegE eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drs. 14/4722, S. 116[↩]
- siehe dazu BGH, Beschluss vom 01.10.2002 – IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschluss vom 11.09.2008 – I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 Rn. 11 f.; Beschluss vom 11.09.2008 – I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187, 188; Beschluss vom 07.02.2013 – VII ZB 58/12, MDR 2013, 560 Rn. 7[↩]
- BVerfG, ZIP 2003, 1102, 1104; BGH, Beschluss vom 29.05.2006 – II ZB 5/06, BGHZ 168, 48 Rn. 16; Beschluss vom 17.09.2014 – IX ZB 26/14, ZIP 2014, 2040 Rn. 22; Beschluss vom 22.06.2016 – XII ZB 142/15, FamRZ 2016, 1679 Rn. 22[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2002 – IX ZB 129/00, ZInsO 2002, 432; Beschluss vom 21.04.2004 – XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18 f.[↩]
- vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 02.03.2016 – XII ZB 196/13, NJW-RR 2016, 707 Rn. 10; Beschluss vom 15.01.2020 – XII ZB 627/17, MDR 2020, 372 Rn. 7; jeweils mwN[↩]











