Die Rechtsanwälte haben es vorgemacht, die Patentanwälte ziehen jetzt nach:
Durch das „Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht“ vom 14. August 20091 geht die bisherige Zuständigkeit des Deutschen Patent- und Markenamtes für die berufsrechtlichen Angelegenheiten der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften zum 1. September 2009 auf die Patentanwaltskammer über.
Die Patentanwaltskammer ist damit ab heute zuständig für die Zulassung zur Patentanwaltschaft einschließlich der Vereidigung und der Aufnahme in das elektronische Patentanwaltsverzeichnis, für den Widerruf der Zulassung, die Bestellung eines Abwicklers, die Bestellung eines Vertreters sowie die Befreiung von der Kanzleipflicht.
Alle bisher bereits beim DPMA laufenden Verwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach der neuen Fassung der Patentanwaltsordnung fortgeführt, und es sind hier die bis zum 31. August 2009 geltenden kostenrechtlichen Regelungen anzuwenden (§ 161 Abs. 1 PAO n.F.). Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht (§ 161 Abs. 2 PAO n.F.). Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen, die vor dem 1. September 2009 anhängig geworden sind, werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt (§ 161 Abs. 3 PAO n.F.).
- BGBl. 2009 I, S. 2827[↩]











