Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich auch auf künftige Forderungen des Schuldners, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind.

Bei künftigen Forderungen eines selbständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in dem Fall einer Schuldnerin, die als niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie selbständig tätig war. Die Gläubigerin hat eine Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung beantragt und Auskunft begehrt über Namen und Anschrift der von der Schuldnerin in den letzten zwölf Monaten behandelten Privatpatienten sowie die mit jedem einzelnen Privatpatienten in den letzten zwölf Monaten getätigten Umsätze.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auskunftspflicht grundsätzlich, entschied allerdings zugleich einschränkend, dass die Schuldnerin nicht verpflichtet ist, den Namen und die Anschrift der von ihr in den letzten zwölf Monaten vor Auskunftserteilung behandelten Privatpatienten mitzuteilen, wenn deren Behandlung abgeschlossen ist und diese ihre Rechnung bezahlt haben.
Keine Auskunftsverweigerung wegen ärztlicher Schweigepflicht
Der Bundesgerichtshof geht dabei zunächst davon aus, dass die Schuldnerin sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann, aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht keine Auskunft über Geschäftsvorfälle mit Privatpatienten geben zu müssen. Einer Verpflichtung des Arztes, bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Abs. 1 ZPO Auskunft über Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten zu erteilen und dabei Namen und Anschrift der Patienten anzugeben, stehen weder die durch die Berufsordnung für Ärzte (§ 9 MBOÄ), den Behandlungsvertrag und § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützte ärztliche Verschwiegenheitspflicht noch das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner speziellen Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ergebende Recht des Patienten auf Geheimhaltung seiner persönlichen Umstände entgegen. Bei der erforderlichen Güterabwägung der Geheimhaltungsinteressen der Privatpatienten einerseits und der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsinteressen der Gläubiger des Arztes andererseits haben die Belange der Gläubiger insofern Vorrang, als die Angabe von Name und Anschrift der Patienten und der Höhe der Forderungen zur Durchsetzung der Gläubigerrechte erforderlich ist. Diese Angaben betreffen weder den Intimbereich der Patienten, noch lassen sich ihnen Einzelheiten über gesundheitliche Beeinträchtigungen und Erkrankungen entnehmen. Der Schuldner offenbart daher der Geheimhaltung unterliegende Daten nicht unbefugt im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB, soweit er gemäß § 807 ZPO zur Offenlegung verpflichtet ist1.
Keine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeiten
Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO dient nicht dazu, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren2. Der Zweck der Verpflichtung des Schuldners nach § 807 ZPO zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses besteht darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen3. Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände; nur bei ihnen besteht die sofortige Möglichkeit des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung4. Bloße Erwerbsmöglichkeiten muss der Schuldner im Verfahren nach § 807 ZPO dagegen nicht offenbaren; sie eröffnen dem Gläubiger keinen Zugriff auf konkrete Vermögensgegenstände5. Abweichendes folgt nicht daraus, dass sich die Auskunftsverpflichtung des Schuldners nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vermögensstücke erstreckt, die „möglicherweise“ dem Zugriff des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Damit wird nicht etwa ein in der Zukunft möglicher Vermögenserwerb in die Auskunftsverpflichtung einbezogen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Schuldner nicht selbst entscheiden darf, ob die Vermögensstücke dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers unterliegen6.
Auskunftspflicht über künftige Forderungen
Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO kann sich danach auch auf künftige Forderungen des Schuldners erstrecken. Künftige Forderungen können Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein. Sie können gepfändet werden, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind7. Bei künftigen Forderungen eines selbständig tätigen Schuldners ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur bei einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken8.
Nach diesen Maßstäben ist die Schuldnerin nicht zur Auskunftserteilung hinsichtlich der von ihr in den letzten zwölf Monaten vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung behandelten Privatpatienten verpflichtet, wenn deren Behandlung abgeschlossen ist und sie ihre Rechnung beglichen haben. Es mag sein, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Privatpatienten einer Praxis für Allgemeinmedizin und Psychotherapie, die den Arzt in den vergangenen zwölf Monaten aufgesucht haben, dies in absehbarer Zeit wieder tun wird. Es lässt sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts aber nicht mit ausreichender Sicherheit voraussagen, welche Patienten dies im Einzelnen sein werden. Die unbestimmte Erwartung, einige Patienten könnten den Arzt in Zukunft wieder aufsuchen, rechtfertigt es nicht, den Arzt zur Auskunftserteilung über sämtliche Patienten zu verpflichten, die er in den letzten zwölf Monaten behandelt hat. Denn darunter befinden sich auch Patienten, die den Arzt voraussichtlich nicht wieder aufsuchen werden, und deren Geheimhaltungsinteresse das Befriedigungsinteresse der Gläubiger des Arztes daher überwiegt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Februar 2011 – I ZB 2/10
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 191 ff. mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 24.07.1968 – 3 StR 187/68, NJW 1968, 2251 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980[↩]
- BGH, NJW 1968, 2251 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 27.02.1991 – 5 StR 516/90, BGHSt 37, 340 mwN[↩]
- vgl. BGH, NJW 1968, 2251 f. mwN[↩]
- st. Rspr.; BGH, Urteil vom 29.10.1969 – VIII ZR 202/67, BGHZ 53, 29, 32; Urteil vom 24.11.1988 – IX ZR 210/87, NJWRR 1989, 286, 290; Urteil vom 29.03.2001 – IX ZR 234/00, BGHZ 147, 193, 195; Beschluss vom 21.11.2002 – IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457, 1458; Beschluss vom 31.10.2003 – IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, 370[↩]
- vgl. OLG Köln, JurBüro 1994, 408; weitere Nachweise bei Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 807 Rn. 28[↩]
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