Mehrfache Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit

Haben mehrere Arbeitsgerichte sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Arbeitsgericht verwiesen und lehnt das Arbeitsgericht, an das der Rechtsstreit zuletzt verwiesen wurde, die Übernahme ab, so wird das örtlich zuständige Arbeitsgericht durch das Landesarbeitsgericht bestimmt.

Mehrfache Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit

Eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit bindet nicht, wenn sie offensichtlich gesetzwidrig ist. Das ist der Fall, wenn das Gericht das verweist, offensichtlich zuständig ist (hier als Wohnsitzgericht) und außerdem der Rechtsstreit bereits mit Bindungswirkung an dieses Gericht verwiesen wurde und das weiter verweisende Arbeitsgericht die Bindungswirkung aus § 17 a Abs. 2 S. 3 GVG in seinem Verweisungsbeschluss mit keinem Wort erwähnt.

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug nächst höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

Hier haben sich das Arbeitsgericht Kiel durch Beschluss vom 09.01.2017, das Arbeitsgericht Neumünster durch Beschluss vom 18.04.2017 und das Arbeitsgericht Hamburg durch Beschluss vom 02.05.2017 für örtlich unzuständig erklärt. Die Nichtannahme des verwiesenen Rechtsstreits durch ein Gericht, wie dies das Arbeitsgericht Hamburg am 02.05.2017 beschlossen hat, ist als rechtskräftige Erklärung der eigenen Unzuständigkeit im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzusehen1.

Von diesen drei Arbeitsgerichten sind jedenfalls zwei örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, nämlich das Arbeitsgericht Neumünster nach § 13 ZPO und das Arbeitsgericht Hamburg nach § 48 Abs. 1 a ArbGG.

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Für die Entscheidung der Vorlagefrage ist das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 2 ZPO zuständig2.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist das Arbeitsgericht Neumünster örtlich zuständig. Das Arbeitsgericht Hamburg ist nicht an den Beschluss des Arbeitsgerichts gebunden.

Gemäß den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 2 S. 3 GVG ist grundsätzlich das Gericht, an das ein Rechtsstreit verwiesen worden ist, an den Beschluss gebunden. § 17 a Abs. 2 S. 3 GVG gilt aufgrund der Verweisung in § 48 Abs. 1 ArbGG auch für Verweisungsbeschlüsse hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit.

Damit sind grundsätzlich auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse bindend. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn es sich um eine offensichtlich gesetzwidrige Verweisung handelt. Eine Weiterverweisung an ein anderes Gericht ist in diesem Fall möglich. Offensichtlich gesetzwidrig ist ein Verweisungsbeschluss, wenn eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar ist, z. B. bei Irrtum über die Zuordnung des Ortes zum Gerichtsbezirk, wenn er willkürlich gefasst wurde, wenn eine Begründung fehlt oder wenn den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör nicht gewährt würde. Auf alle diese Gründe können sich allerdings die Verfahrensbeteiligten nicht berufen, wenn sie selbst mit der Verweisung einverstanden waren und wenn das verweisende Gericht tatsächlich örtlich unzuständig und das Gericht an das verwiesen worden ist tatsächlich örtlich zuständig ist3. Dabei prüft das Landesarbeitsgericht zunächst, ob der letzte Verweisungsbeschluss Bindungswirkung hat. Falls das bejaht wird, erklärt es das Adressatgericht allein aufgrund der Verweisung für zuständig, auch wenn der Beschluss fehlerhaft war4.

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Nach diesen Maßgaben ist das Arbeitsgericht Hamburg nicht an den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster gebunden. Dieser ist offensichtlich gesetzwidrig, weil er willkürlich ist. Von einem Verstoß gegen das Willkürverbot kann etwa ausgegangen werden, wenn das verweisende Gericht in den Gründen des Verweisungsbeschlusses eine Zuständigkeitsnorm nicht erörtert und diese eindeutig seine Zuständigkeit begründet5.

Nach diesem Maßstab war das Arbeitsgericht Hamburg nicht an den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster gebunden. Das Arbeitsgericht Neumünster hat zum einen nicht beachtet, dass es als Wohnortgericht unzweifelhaft nach den §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig ist. Außerdem hat das Arbeitsgericht Neumünster übersehen und nicht erörtert, dass es aufgrund der Verweisung durch das Arbeitsgericht Kiel gemäß § 17 a Abs. 2 S. 3 GVG an einer Weiterverweisung gehindert war. Das sind zwei derart gravierende Verstöße gegen auf der Hand liegende Zuständigkeitsvorschriften, dass eine Bindung des Verweisungsbeschlusses für das Arbeitsgericht Hamburg nicht in Betracht kommt.

Das Arbeitsgericht Neumünster war an den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel gebunden. Das Arbeitsgericht Kiel hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien verwiesen und damit rechtliches Gehör gewährt. Die Klägerin hat sich mit der vom Arbeitsgericht Kiel beabsichtigten Verweisung an das Arbeitsgericht Neumünster ausdrücklich einverstanden erklärt und damit an ihrem Verweisungsantrag an das Arbeitsgericht Hamburg, den sie vor dem Landgericht Lübeck gestellt hatte, nicht festgehalten. Das Arbeitsgericht Neumünster ist als Wohnsitzgericht auch offensichtlich örtlich zuständig. Der vom Arbeitsgericht Neumünster in seinem Beschluss herangezogene § 35 ZPO ist – ebenfalls offensichtlich – nicht einschlägig. Mit der Verweisung an das Arbeitsgericht Neumünster war das Wahlrecht nach § 35 ZPO bereits ausgeübt.

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Das Arbeitsgericht Kiel war seinerseits nicht an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Lübeck gebunden. Dieser Verweisungsbeschluss betraf nur die Zulässigkeit des Rechtswegs. Er entfaltet für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, an das verwiesen wird, keine Bindung6.

Richtig ist, dass das Arbeitsgericht Kiel den Rechtsstreit auch an das Arbeitsgericht Hamburg hätte verweisen können. Dies hätte im Hinblick auf den Antrag der Klägerin vor dem Landgericht auch durchaus nahe gelegen. Mit der Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Neumünster mit Einverständnis der Klägerin ist dessen Zuständigkeit aber abschließend begründet. Eine Weiterverweisung kam unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.

Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 1 SHa 2/17

  1. Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl., 2015, § 48, Rn 157[]
  2. BAG, Beschluss vom 14.07.1998 – 5 AS 22/98, Juris; Schwab/Weth, a. a. O., § 48, Rn 157[]
  3. Germelmann, ArbGG, 8. Aufl.2013, § 48, Rn 101 f.[]
  4. Schwab/Weth, a. a. O., § 48, Rn 158[]
  5. Germelmann, a. a. O., Rn 94[]
  6. Zöller, 30. Aufl., § 17 a GVG, Rn 12[]