Partei des Rechtsstreits wegen rückständiger Wohngeldforderungen ist auf der Klägerseite die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband.

Nur der Verband ist Inhaber von Wohngeldforderungen gegen einzelne Wohnungseigentümer1. Demgemäß ist die Klage von dem Verband zu erheben.
Soweit demgegenüber in dem Rubrum der gerichtlichen Entscheidung die einzelnen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Beklagten als Kläger aufgeführt werden, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, die das Gericht von Amts wegen zu berichtigen haben wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2015 – V ZB 103/14
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 177; siehe auch OLG München, NJW-RR 2005, 1326, 1327[↩]