Amtsgericht

Wohnungseigentumssachen

Zu den Wohnungseigentumssachen gehören nach § 43 Nr. 1 WEG Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander.

Der Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der

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