Bestehen für den Betreiber eines dörflichen Straßenfestes keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung dort auftretender Musiker, dann ist er nicht verpflichtet, einen Sicherheitsdienst zu engagieren.

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall eines Musikers, der für seine Verletzung auf einem Straßenfest vom Veranstalter Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt hat. Der Kläger war Mitglied einer Rock ‚n Roll Band die am 2. Juni 2007 auf dem „Störtebecker Straßenfest“ in Marienhafe aufgetreten ist. In einer Darbietungspause kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem alkoholisierten Besucher des Festes. Nach der Darstellung des Klägers habe der Besucher zwei Biergläser auf die Lautsprecherboxen der Band gestellt. Nachdem der Kläger ihn aufgefordert hatte, die Biergläser zu entfernen sei der Streit eskaliert und der Besucher habe ihm ein Bierglas ins Gesicht geschleudert und ihn von dem als Bühne dienenden Lkw-Anhänger gestoßen. Der Musiker verletzte sich schwer.
Der Kläger hat sich mit dem Angreifer auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes geeinigt, verlangte aber von der Interessengemeinschaft als Veranstalter des Straßenfestes ebenfalls die Zahlung von Schadensersatz nebst Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 Euro. Nachdem eine entsprechnde Klage vor dem Langericht Aurich ohne Erfolg blieb, hat der Kläger sein Ziel vor dem Oberlandesgericht Oldenburg weiter verfolgt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg sei die Entscheidung des Landgerichts Aurich nicht zu beanstanden: Der Veranstalter eines kleinen Straßenfestes sei nicht verpflichtet, einen Sicherheitsdienst zu engagieren, der die Musiker vor tätlichen Übergriffen der Besucher schützt. Das „Störtebecker Straßenfest“ sei ein Fest in dörflichem Umfeld, das sich grundsätzlich an die Bewohner der näheren Umgebung richte, keine überregionale Bedeutung habe und schon gar keine Massenveranstaltung sei. Auch sei das Fest in der Vergangenheit stets friedlich verlaufen.
Schließlich hätte auch das Einschalten eines Sicherheitsdienstes die Situation nur dann entschärfen können, wenn dieser vor jeder Bühne einen Mitarbeiter positioniert hätte. Einen solchen Aufwand müsse der Veranstalter aber nicht betreiben. Das Oberlandesgericht äußerte aber, dass möglicherweise heute andere Maßstäbe als im Jahr 2007 gelten könnten.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 1 U 14/13