Bestehen für den Betreiber eines dörflichen Straßenfestes keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung dort auftretender Musiker, dann ist er nicht verpflichtet, einen Sicherheitsdienst zu engagieren.
So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall eines Musikers, der für seine
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