Die Atemschutzmaske in Coronazeiten – und der Erschwerniszuschlag in der Gebäudereinigung

Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) auf Anweisung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV).

Die Atemschutzmaske in Coronazeiten – und der Erschwerniszuschlag in der Gebäudereinigung

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall hatte eine Reinigungskraft geklagt, für deren Arbeitsverhältnis aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung die Regelungen des RTV gelten. Der Arbeitnehmer trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung der Arbeitgeberin, die im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfolgte, bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten eine medizinische Gesichtsmaske. Hierfür verlangt er einen tariflichen Erschwerniszuschlag auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 RTV iHv. 10 % seines Stundenlohns. Er meint, auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit stelle eine Erschwernis dar, die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden solle. Eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere.

Sowohl erstinstanzlich dass Arbeitsgericht wie in der Berufungsilnstanz das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg haben die Klage abgewiesen1. Und auch die Revision des Arbeitnehmers blieb nun vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg:

Eine medizinische Gesichtsmaske ist keine Atemschutzmaske iSv. § 10 Nr. 1.2 RTV. Die tarifliche Bestimmung knüpft insoweit an die maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts an. Danach fällt unter den Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den sog. persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehört.

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Das trifft auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu. Diese bezwecken einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genügt. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach dem RTV besteht deshalb beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juli 2022 – 10 AZR 41/22

  1. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021 – 17 Sa 1067/21[]