Ein Lehrer als Maskenverweigerer

Das Landesarbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung eines brandenburgischen Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnte, (siehe die Terminankündigung vom 07.10.2021, Pressemitteilung Nr. 37/21) für wirksam erachtet.

Ein Lehrer als Maskenverweigerer

Das Arbeitsverhältnis des klagenden Lehrers wurde vom Land Brandenburg gekündigt, weil dieser in E-Mails an die Elternvertreterin die Maskenpflicht für Kinder als Nötigung, Kindesmissbrauch und Körperverletzung bezeichnet hatte und sich weigerte, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Hierzu legte er nach mehrfacher Aufforderung ein im Internet erworbenes Attest eines österreichischen Arztes vor.

Auf die Kündigungsschutzklage des Lehrers hat das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel die Kündigung für unwirksam erklärt, weil es an einer erforderlichen Abmahnung fehle, aber das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts haben sowohl der Lehrer als auch das Land Brandenburg Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Lehrers unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abgewiesen:

Die Kündigung sei, so das Landesarbeitsgericht, aufgrund der Äußerungen gegenüber der Schulelternsprecherin in E-Mails an diese gerechtfertigt. Eine E-Mail enthielt neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule („bin ich der Meinung, dass diese „Pflicht“ eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet.“), auch die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen.

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Eine Abmahnung liege vor, der Lehrer selbst verweise auf eine Erklärung des beklagten Landes, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Im Folgenden habe der Lehrer jedoch mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten.

Als weiteren Kündigungsgrund nannte das Landesarbeitsgericht die beharrliche Weigerung des Lehrers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das dann vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung. 

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2021 – 10 Sa 867/21

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