Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO haftet der Eigentümer von Gegenständen, die einem Unternehmen dienen, aber nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person gehören, mit diesen Gegenständen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.

Diese Regelung soll die Durchsetzung von Steueransprüchen im Wege der Vollstreckung für den Fall sichern, dass das Unternehmen (auch) mit Gegenständen betrieben wird, die im Eigentum eines Dritten stehen1.
Die nach § 74 AO in Anspruch genommenen Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich, dabei aber gegenständlich beschränkt, weil nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO der Eigentümer nur „mit“ den Gegenständen haftet, die er dem Unternehmen überlassen hat2.
Die Haftung ist danach auf Zahlung eines Geldbetrags durch den Haftungsschuldner gerichtet3 und wird durch Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend gemacht.
Die gegenständliche Haftungsbeschränkung wirkt sich nur aus, wenn die Steuerschuld, auf die sich die Haftung bezieht, im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden muss. Dann ist der Vollstreckungszugriff der Finanzbehörde auf die dem Unternehmen zur Betriebsführung überlassenen Gegenstände beschränkt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 2014 – XII ZR 111/12