Steuerhaftung beim Subventionsbetrug

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Wer einen Subventionsbetrug begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet nicht nach § 71 AO für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage. Ein (danach allein noch in Betracht kommender) deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823

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Erstmalige Erfassung neuer Haftungssachverhalte in der Einspruchsentscheidung

Werden in einer Einspruchsentscheidung erstmalig weitere Haftungs-Lebenssachverhalte erfasst, bedarf es insoweit keiner (erneuten) Durchführung eines Einspruchsverfahrens.

Die einzelnen Steuerarten und -abschnitte, die in einem zusammengefassten Haftungsbescheid ausgewiesen sind, stellen nicht lediglich „Schadenspositionen“ zur Begründung eines Gesamthaftungsbetrags dar, sondern wesensbestimmende Bezugspunkte

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