Prospekthaftung – und die Einkommensteuer

Der Anleger kann im Rahmen der Prospekthaftung grundsätzlich verlangen, von etwaigen Nachteilen freigestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung steuerlich veranlagt worden ist1.

Prospekthaftung – und die Einkommensteuer

Solche Nachteile könnten etwa darin bestehen, dass die Steuerbelastung bei Berücksichtigung der gezeichneten Anlage ungünstiger ist, als sie es ohne Zeichnung gewesen wäre; auch in einem Nachzahlungsbescheid festgesetzte Zinsen könnten hierunter zu fassen sein.

Im Rahmen des hier verfolgten Schadensersatzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als hätte sich der Kläger nicht beteiligt, besteht allerdings kein (Erfüllungs) Anspruch auf den Eintritt von Folgen, die sich aus der Beteiligung selbst ergeben, weshalb bei einer eventuellen Aberkennung von Verlustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung zwar wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadensersatzanspruch in Betracht käme, auf diesen aber die Vorteile aus der über Jahre währenden Anerkennung von Verlustzuweisungen anzurechnen wären2.

Voraussetzung für eine daraus resultierende Haftung für einen im Wege der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu ersetzenden Vertrauensschaden wäre deshalb unter anderem die Darlegung, dass die (fiktive) steuerliche Belastung ohne die Beteiligung insgesamt für den Kläger geringer gewesen wäre als die nunmehr möglicherweise nachzuzahlenden und zu verzinsenden Beträge im Rahmen des hier verfolgten Schadensersatzanspruchs. Das ist aber innerhalb der Begründungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – II ZR 310/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – II ZB 30/12, Feststellung zu 7., insoweit in ZIP 2014, 2284 nicht abgedruckt[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2010 – III ZR 322/08[]