Der Prospektverantwortliche unterfällt zwar der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Allerdings kann er neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung den Anlegern auch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB haften, wenn er Vertriebsverantwortung übernommen und daher besonderes persönliches Vertrauen gegenüber den Anlageinteressenten in Anspruch genommen hat.
Vertriebsverantwortung trägt ein Altgesellschafter unter anderem dann, wenn er selbst den Vertrieb übernimmt, beispielsweise als Vertriebsgesellschaft1. Vertriebsverantwortung kann jedoch auch bestehen, wenn ein Altgesellschafter den Vertrieb nicht selbst übernimmt. Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter2. Die Musterbeklagte zu 2 ist geschäftsführende Kommanditistin.
Eine Gründungsgesellschafterin ist aufgrund ihrer Stellung n Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist3 und haftet somit für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung allein aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB ausgeschlossen4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet ein Prospekt auch dann Verwendung, wenn er entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern oder -beratern als Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche verwendet wird5.
Dies gilt auch für eine auf diesen Aspekt gestützte Haftung als Treuhandkommanditistin6 und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des II. Zivilsenats7. Auch soweit sie als Treuhandkommanditistin zur Richtigstellung von Prospektfehlern verpflichtet sein sollte, ändert dies an dem Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nichts. Die Haftung des Gründungs- und Treuhandkommanditisten wegen unterlassener Richtigstellung von Prospektangaben setzt, wie die Musterbeklagte zutreffend einwendet, die Verwendung eines fehlerhaften Prospekts und damit das durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung sanktionierte Verhalten notwendig voraus. Die unterlassene Richtigstellung stellt insoweit lediglich eine Verstärkung bzw. Fortsetzung der bereits vorliegenden haftungsbegründenden Pflichtverletzung dar, die ihrerseits an die Verwendung des Prospekts im Sinne von § 13 VerkProspG aF, §§ 44 ff. BörsG aF anknüpft. Da die Haftung eines Treuhandkommanditisten aufgrund vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung durch Verwendung eines fehlerhaften Prospekts derjenigen eines Gründungsgesellschafters entspricht oder sogar hinter ihr zurückbleibt, kann die unterlassene Richtigstellung fehlerhafter Prospektangaben keine weitergehende Haftung begründen8. Dass die treuhandvertraglichen Aufklärungspflichten unabhängig von der Gesellschafterstellung des Treuhänders unmittelbar aus dem Treuhandverhältnis entstehen9, ändert daran nichts10.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2024 – XI ZB 22/22
- BGH, Beschluss vom 11.07.2023 – XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 44; BGH, Urteil vom 24.10.2023 – II ZR 57/21, BGHZ 238, 302 Rn. 30[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.07.2023, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2023 – XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 39 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 26.09.2023 – XI ZR 311/22, BKR 2023, 838 Rn. 2; und vom 05.03.2024 – XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 56[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.09.2022 – XI ZB 34/19, WM 2022, 2371 Rn. 60 f.; und vom 22.11.2022 – XI ZB 28/21, WM 2023, 174 Rn. 22 ff.[↩]
- Urteil vom 24.10.2023 – II ZR 57/21, BGHZ 238, 302 Rn. 11, 27; Beschluss vom 04.06.2024 – II ZB 17/22, WM 2024, 1905 Rn.20 und 26 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 04.06.2024, aaO Rn. 30[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2021 – III ZR 62/20, ZIP 2021, 1454 Rn. 47[↩]
- BGH, Beschluss vom 04.06.2024, aaO[↩]










