Umschuldung – und das von der bisherigen Bank hierfür geforderte Entgelt

Das bei einer Darlehensablösung von dem bisherigen Kreditinstitut in einer Vielzahl von Fällen von dem neuen Kreditinstitut geforderte Entgelt für den mit der Ablösung des Kredits verbundenen Aufwand ist als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen. Sie unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam1.

Umschuldung – und das von der bisherigen Bank hierfür geforderte Entgelt

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall forderte die klagende Bank von der beklagten Sparkasse Entgelte zurück, die sie zur Abwicklung von zwei Treuhandaufträgen zur Ablösung grundpfandrechtlich besicherter Darlehen an die Sparkasse gezahlt hat. Die Bank fragte im Juni 2020 für die Darlehensnehmerin den Ablösungsbetrag des laufenden Darlehens bei der Sparkasse ab. Diese kündigte daraufhin an, ein Entgelt in Höhe von 200 € in Rechnung zu stellen, sofern die Zahlung des Ablösungsbetrags unter Treuhandauflagen erfolgen werde. Nach längerem Schriftwechsel teilte die Bank der Sparkasse schließlich mit, das geforderte Entgelt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu überweisen, um die weitere Abwicklung der Darlehensablösung nicht zu verzögern. In der Folgezeit wurde der Treuhandauftrag abgewickelt. In vergleichbarer Weise tauschten sich die Parteien aufgrund einer Entgeltforderung der Sparkasse in Höhe von 3.083 € für die Ablösung des Darlehens des Darlehensnehmers unter Treuhandauflagen aus. Auch diesen Betrag zahlte die Bank ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an die Sparkasse, die nach eigenem Vortrag in etwa 20% der Darlehensablösungen ein solches Entgelt verlangt. Mit der Klage verlangt die Bank von der Sparkasse die Rückzahlung von insgesamt 3.283 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Hilfsweise begehrt sie, die Sparkasse zu verpflichten, deren frühere Kunden und von Aufwendungsersatzansprüchen der Bank und sonstigen Ansprüchen wegen der Zahlung von 200 € und 3.083 € freizustellen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen vor dem Amtsgericht Ahrensburg2 und dem Landgericht Lübeck3 erfolglos geblieben. Auf die Revision der Bank hat der Bundesgerichtshof die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sparkasse zur Rückzahlung der 3.283 € nebst Zinsen verurteilt:

Der Bank steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Erstattung der Entgelte zu, weil die streitige Entgeltregelung unwirksam ist und die Leistung der Entgelte demnach ohne Rechtsgrund erfolgte.

Die Entgeltvereinbarung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht Lübeck angenommen, es handele sich bei der im Streit stehenden Vertragsbedingung nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Bei der Bestimmung über das Entgelt für die Abwicklung der Treuhandaufträge handelt es sich, obschon diese und ihre Höhe jeweils zu ergänzen sind, um eine vorformulierte Vertragsbedingung.

Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte „im Kopf des Verwenders“ gespeichert ist4. Vorformuliert sind einzufügende Angaben auch dann, wenn sie vom Verwender beim Abschluss bestimmter Verträge regelmäßig verlangt oder von ihm anhand der Daten des individuellen Vertrags nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen werden5. So liegt der Fall hier.

Ungeachtet des Umstands, dass die Sparkasse das Entgelt nach den Feststellungen des Landgerichts Lübeck im Einzelfall bestimmt und nach dem Vorbringen der Revisionserwiderung die Sparkasse die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe sie ein Entgelt verlangt, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt und der Komplexität des Treuhandauftrags, trifft, handelt es sich bei der Entgeltregelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, welche von der Sparkasse auch sonst bei gleichartigen Verträgen verwendet wird. Die Einfügung des individuell kalkulierten Betrags des Entgelts, das in etwa 20% der Darlehensablösungen von der Sparkasse gefordert wird, stellt dabei lediglich eine notwendige, gleichwohl aber unselbständige Ergänzung der Klausel dar und berührt deshalb im Übrigen nicht ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung6.

Schließlich ist die Entgeltregelung auch für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist7. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Absicht des Verwenders besteht, die Bedingung in allen Verträgen zu verwenden8. Die Geschäftspraxis der Sparkasse ist erkennbar an der Absicht wiederholter Verwendung ausgerichtet. Dies ergibt sich bereits aus ihrem eigenen Vorbringen, wonach sie in etwa 20% aller Darlehensablösungen und damit – was auch das Landgericht Lübeck angenommen hat – in einer Vielzahl von Fällen ein Entgelt erhebt.

Die nach den Feststellungen des Landgerichts Lübeck Vertragsbestandteil gewordene Entgeltklausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand.

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht Lübeck angenommen, es handele sich um eine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede.

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt9.

Welchen Regelungsinhalt eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Bundesgerichtshof selbst vornehmen kann10. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird11.

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht Lübeck die streitige Entgeltklausel zu Unrecht als Preisabrede eingeordnet. Vielmehr handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede, da die Sparkasse damit den Aufwand für die Erfüllung einer eigenen gegenüber ihrem jeweiligen Darlehensnehmer bestehenden Pflicht auf die Bank abwälzt und die Tätigkeit im Verhältnis zur Bank im eigenen Interesse erbringt.

Hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Grundschuld zur Sicherung von dessen Ansprüchen bestellt, so steht ihm als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt. Dabei kann der Darlehensnehmer frei wählen, ob er eine Löschungsbewilligung, eine löschungsfähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten wünscht12. Wird im Zusammenhang mit der Ablösung eines Darlehens zur Übertragung der Sicherheit ein Treuhandauftrag erteilt, ist dieser in der Regel lediglich Bestandteil der Erfüllung der Rückgewährpflicht des Darlehensgebers und Sicherungsnehmers und dient dessen Sicherungsinteressen13. Daran ändert sich nichts dadurch, dass er in diesem Rahmen zwangsläufig zu dem neuen Darlehensgeber in Kontakt tritt. Im Verhältnis zu diesem erbringt der bisherige Darlehensgeber seine Tätigkeit daher lediglich im eigenen Interesse, um seine gegenüber dem Darlehensnehmer bestehende Verpflichtung zu erfüllen.

Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Die streitgegenständliche Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines Entgelts im Interbankenverhältnis für die Abwicklung eines Treuhandauftrags zur Ablösung eines grundpfandrechtlich besicherten Darlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Bank entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Klausel weicht durch die Festlegung eines gesonderten Entgelts für die Erfüllung der die Sparkasse gegenüber ihren Darlehensnehmern treffenden Pflicht zur Rückgewähr des Sicherungsmittels von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist14.

Nach diesen Maßgaben ist die Klausel unwirksam. Wie bereits ausgeführt steht dem Darlehensnehmer, der dem Darlehensgeber eine Grundschuld zur Sicherung seiner Ansprüche bestellt hat, als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu. Der damit verbundene Aufwand ist regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten15. Mit der streitigen Entgeltklausel wälzt die Sparkasse Aufwand für die Erfüllung ihrer hiernach dem jeweiligen Darlehensnehmer gegenüber bestehenden Pflicht, der zudem bereits durch den von diesem zu entrichtenden Darlehenszins abgegolten ist, und damit für eine im Verhältnis zur Bank im eigenen Interesse liegende Tätigkeit auf diese ab.

Die Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligt die Bank auch unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist16. Hinreichende Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung17 gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Sparkasse weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Dass sich aus der Übertragung der Sicherheit auf die ablösende Bank zugleich Vorteile für diese und den Darlehensnehmer ergeben, ändert an dieser Beurteilung nichts, da diese Vorteile lediglich die Kehrseite der Erfüllung der Pflicht zur Rückgewähr der Sicherheit bilden18. Auch stellt sich die Klausel nicht deshalb als angemessen dar, weil eine kompensatorische Erhöhung des Darlehenszinses durch die Sparkasse Darlehensnehmer belasten könnte, die ihren Kredit ohne Umschuldung über eine andere Bank zurückführen19. Derartige preiskalkulatorische Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen. Denn Kreditinstitute müssen ihre Angebote zu solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben vereinbaren lassen20, zumal – was auch die Revision aufzeigt – der umschuldende Darlehensnehmer durch die streitige Entgeltklausel doppelt belastet werden könnte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Januar 2025 – XI ZR 35/24

  1. Fortführung BGH, Urteil vom 10.09.2019 – XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130[]
  2. AG Ahrensburg, Urteil vom 24.05.2022 – 47 C 637/21[]
  3. LG Lübeck, Urteil vom 22.02.2024 – 14 S 69/22[]
  4. BGH, Urteile vom 10.03.1999 – VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 111; und vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn.20 sowie Beschluss vom 08.05.2018 – VIII ZR 200/17, NJW-RR 2018, 843 Rn. 12[]
  5. BGH, Urteil vom 05.06.2018 – XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 31; vgl. auch BGH, Urteile vom 13.05.2014 aaO Rn. 21; vom 04.07.2017 – XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn.20; und vom 17.04.2018 – XI ZR 238/16, WM 2018, 1356 Rn. 12[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 179/13, BGHZ 201, 271 Rn. 17 mwN; Latta, ZIP 2024, 1709; Haertlein/Stößer, BKR 2024, 668[]
  7. BGH, Urteile vom 11.12.2003 – VII ZR 31/03, WM 2004, 794, 795; und vom 11.07.2019 – VII ZR 266/17, BGHZ 223, 1 Rn. 31[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1999 – VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 110 f.[]
  9. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10.09.2019 – XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 16 mwN; und vom 18.01.2022 – XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 11[]
  10. BGH, Urteile vom 18.01.2022 – XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 12; vom 25.10.2022 – XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 39; und vom 15.11.2022 – XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn.19, jeweils mwN[]
  11. BGH, Urteile vom 18.01.2022 aaO; vom 25.10.2022 aaO; und vom 15.11.2022 aaO, jeweils mwN[]
  12. BGH, Urteil vom 10.09.2019 – XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 23 mwN[]
  13. BGH, Urteil aaO Rn. 24[]
  14. BGH, Urteile vom 18.05.1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f.; vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66; vom 16.02.2016 – XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 39; vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 34; und vom 18.01.2022 – XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn.19[]
  15. BGH, Urteil vom 10.09.2019 – XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 25[]
  16. BGH, Urteile vom 18.05.1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390; vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69; vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 42; und vom 15.11.2022 – XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn. 34[]
  17. BGH, Urteile vom 07.05.1996 – XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15 f.; vom 28.01.2003 – XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 349 f.; vom 14.01.2014 – XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45; und vom 08.11.2016 aaO[]
  18. aA Haertlein/Stößer, BKR 2024, 668 f.[]
  19. aA Haertlein/Stößer aaO S. 669[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 89[]