Der unberechtigte Steuerausweis – und die Haftung

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

Der unberechtigte Steuerausweis – und die Haftung

Unionsrechtlich beruht dies auf Art.203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Die Mehrwertsteuer wird danach von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu bereits entschieden, dass der unberechtigte Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 2 UStG nicht voraussetzt, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist1.

Der Bundesfinanzhof hält hieran weiter fest. Insbesondere bestehen entgegen Weymüller2 keine unionsrechtlichen Bedenken. Denn Art.203 MwStSystRL soll einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegenwirken, die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben kann3. Dem trägt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Rechnung. Ein Fall eines irrtümlichen Steuerausweises, der dem EuGH, Urteil Karageorgou u.a.4 entsprechen könnte, war im hier entschiedenen Fall nicht ersichtlich. Auf die steuerstrafrechtliche Beurteilung kommt es nicht an. Auch im Fall eines unzutreffenden Steuerausweises in gutgläubig erteilten Rechnungen bedarf es bis zur Rechnungsberichtigung der Steuerschuld nach § 14c UStG, um die Gefährdung des Steueraufkommens auszuschließen. Dabei ergänzt § 14c UStG nicht bloß die Haftung nach § 71 AO, sondern hat eigenständigen Charakter im Besteuerungsverfahren des Unternehmers.

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Auf die Frage des Leistungswillens bei einer Rechnung über eine erst noch zu erbringende Leistung, der einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG entgegenstehen könnte, kommt es nach den für den Bundesfinanzhof bindenden Feststellungen des Finanzgericht (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht an, da der Kläger mit seinem Hinweis auf eine hierzu mögliche Zeugeneinvernahme nicht in der gebotenen Form einen Verfahrens- und Aufklärungsmangel gerügt hat5.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Februar 2019 – V R 68/17

  1. BFH, Urteil vom 17.02.2011 – V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, Leitsatz 1[]
  2. Weymüller, BeckOK UStG, 19. Ed., § 14c Rz 206 ff.[]
  3. EuGH, Urteil Rusedespred vom 11.04.2013 – C-138/12, EU:C:2013:233, Rz 24[]
  4. EuGH, Urteil Karageorgou u.a. vom 06.11.2003 – C-78/02 bis – C-80/02, EU:C:2003:604[]
  5. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 23.10.2014 – V R 23/13, BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313, Leitsatz 2 zur erforderlichen Substantiierung von Beweisanträgen[]