Freispruch aus tatsächlichen Gründen – und die Darstellungsanforderungen im Urteil

Wird ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen im Urteil regelmäßig zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht als erwiesen erachtet.

Freispruch aus tatsächlichen Gründen – und die Darstellungsanforderungen im Urteil

Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten; nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht1.

Den Urteilsgründen muss ferner zu entnehmen sein, dass das Gericht die erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände tatsächlich vorgenommen hat.

Hierzu ist es nicht ausreichend, wenn sich die Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien jeweils gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne sie zueinander in Beziehung zu setzen. Denn damit hat das Gericht nicht erkennbar bedacht, dass einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige richterliche Überzeugung begründen können2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Februar 2015 – 5 StR 621/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2014 – 1 StR 722/13, NStZ-RR 2014, 220 mwN[]
  2. st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2012 – 5 StR 322/12 mwN[]
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Rechtliches Gehör - und die Erwägungen des Gerichts