Wenn die Bank eine Kontoeröffnung verweigert

Verweigert eine Bank einer GmbH die Eröffnung eines Kontos, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann verletzt, wenn die begehrte Leistung (die Eröffnung eines Kontos) einem anderen tatsächlich erbracht wird, der – wie die sich auf eine Gleichbehandlung berufende GmbH – derselben Gruppe angehört.

Wenn die Bank eine Kontoeröffnung verweigert

So das Sächsiche Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall der Deutsche Stimme Verlags GmbH, der die Sparkasse Meißen es verweigert hat, ein Konto zu eröffnen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Sparkasse Meißen war vor dem Verwaltungsgericht Meißen1 gescheitert. Dagegen ist von der Deutsche Stimme Verlags GmbH Beschwerde eingereicht worden.

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts könne sich die Deutsche Stimme Verlags GmbH nicht auf einen Gleichbehandlungsanspruch mit anderen Unternehmen, insbesondere aus der Verlagsbranche, berufen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setze voraus, dass die begehrte Leistung einem anderen tatsächlich erbracht werde, der – wie die sich auf eine Gleichbehandlung berufende GmbH – derselben Gruppe angehöre. Dies sei hier nicht der Fall. Die Sparkasse Meißen stelle keinem Unternehmen ein Konto zur Verfügung, das als Verlag mit Nähe zu einer politischen Vereinigung tätig sei. Die Deutsche Stimme Verlags GmbH, deren Geschäftsanteile nahezu ausschließlich die Nationaldemokratische Partei Deutschlands halte, sei aber eine im Rahmen der politischen Willensbildung geprägte Gesellschaft und dadurch mit anderen, politisch nicht geprägten Verlagen nicht vergleichbar. Diese von der Sparkasse Meißen herangezogenen Umstände rechtfertigten eine Ablehnung des Antrages.

Weiterlesen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - und die Fassung der Anträge

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. November 2013 – 4 B 426/13

  1. VG Meißen, Beschluss vom 11.07.2013 – 7 L 219/13[]