Markenstreit: Verletzungsverfahren vs. Löschungsverfahren

Eine Aussetzung des markenrechtlichen Verletzungsverfahrens im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren scheidet im Regelfall aus, wenn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Löschungsverfahrens besteht.

Markenstreit: Verletzungsverfahren vs. Löschungsverfahren

Die Aussetzung eines markenrechtlichen Verletzungsverfahrens gemäß § 148 ZPO ist allerdings in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit auch noch im Revisionsverfahren möglich1. Dies gilt auch im vorliegenden Fall einer parallelen Anhängigkeit von Verletzungsklage und registerrechtlichem Löschungsverfahren beim Bundesgerichtshof2.

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind das Interesse des Klägers des Verletzungsverfahrens an einer zeitnahen Entscheidung, das Interesse des Beklagten, nicht aufgrund einer löschungsreifen Marke verurteilt zu werden, und das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Eine Verfahrensaussetzung kommt in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Marke im registerrechtlichen Verfahren besteht, die die mit der Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigt3.

Davon kann im hier entschiedenen Fall beim derzeitigen Verfahrensstand nicht ausgegangen werden. Der Löschungsantrag war vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht erfolglos. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind offen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 228/12

  1. vgl. BGHZ 171, 89 Rn. 17 Pralinenform I; Musielak/Stadler, ZPO, 11. Aufl., § 148 Rn. 2[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2013 – I ZR 176/12 2 ff.[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.1986 – X ZR 56/85, GRUR 1987, 284 Transportfahrzeug; Urteil vom 28.08.2003 – I ZR 257/00, BGHZ 156, 112, 119 Kinder I[]
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