Betriebliche Altersversorgung der IKK classic – und der Eigenanteil zur VBL im Abrechnungsverband Ost

Auch im sog. Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) haben die Arbeitnehmer der IKK classic nach den dort geltenden Tarifverträgen einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Altersversorgung zu tragen.

Betriebliche Altersversorgung der IKK classic – und der Eigenanteil zur VBL im Abrechnungsverband Ost

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist der Arbeitnehmer seit 1995 bei der beklagten IKK classic bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. In seinem Arbeitsvertrag wird unter anderem auf sonstige Tarifverträge in der jeweils für die IKK geltenden Fassung Bezug genommen. Bei der IKK gelten „Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung“ bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden, die von Arbeitgeberseite zum einen mit der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) und zum anderen mit der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS) abgeschlossen wurden. Bezüglich Inhalt und Umfang der Versorgungsleistungen wird auf die Satzung der VBL in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Zur Finanzierung ist bestimmt, dass sich diese durch den Arbeitgeber nach den Vorgaben der VBL-Satzung richtet. Die IKK behielt ab dem 1. Januar 2003 von der monatlichen Vergütung des Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis zum sog. Abrechnungsverband Ost der VBL gehört, jeweils einen prozentualen Anteil entsprechend der jeweils geltenden VBL-Satzung als Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung ein und führte diesen an die VBL ab.

Die auf Zahlung von einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung gerichtete Klage ist von den Vorinstanzen vor dem Arbeitsgericht und dem Sächsischen Landesarbeitsgericht1 abgewiesen worden. Und auch die Revision des Arbeitnehmers hatte nun vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg:

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Nach den vorliegend einschlägigen Vereinbarungen sowohl in der mit ver.di als auch in der mit der GdS vereinbarten Fassung ergibt sich, dass Arbeitnehmer der IKK im sog. Abrechnungsverband Ost einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Altersversorgung bei der VBL zu tragen haben. Das folgt aus deren Auslegung. Die Verweisung in den maßgeblichen Tarifverträgen auf die Satzung der VBL zur Regelung von Inhalt und Umfang der betrieblichen Altersversorgung ist rechtlich zulässig.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2020 – 3 AZR 73/19

  1. Sächs. LAG, Urteil vom 22.01.2019 – 3 Sa 291/18[]

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