Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht kommt auch in einer Familienstreitsache nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, vor dem Beschwerdegericht einen Antrag auf Einstellung oder Be-schränkung der Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu stellen1.

Der Einstellungsantrag ist gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 719 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie zum Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre1. Zumutbar ist ein solcher Antrag unabhängig davon, ob die Partei damit rechnet, dass das Berufungsgericht die Revision zulassen werde.
Diese Grundsätze sind in Bezug auf Ehe- und Familienstreitsachen auch im Rahmen des seit dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts unverändert anzuwenden. Dem Antragsgegner stand in der Beschwerdeinstanz ein Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG offen, der mit der Glaubhaftmachung zu verbinden war, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein solcher Antrag entspricht einem Antrag nach § 712 ZPO aufgrund der vorherigen Rechtslage. Da dem Antragsgegner zumutbar war, den Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen und er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, scheidet eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht aus.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2013 – XII ZB 19/13