Die Übertragung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung auf einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der im Gegenzug auf seine Pensionszusage verzichtet, führt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

In dem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall hatte die GmbH ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern eine steuerlich anzuerkennende Pensionszusage erteilt. Die Zusagen enthielten keine vorzeitige Abfindungsmöglichkeit, allerdings auch kein Abfindungsverbot. Zur Refinanzierung schloss die Gesellschaft Rückdeckungsversicherungen ab. Die Gesellschafter veräußerten ihre GmbH-Anteile vor dem Fälligkeitszeitpunkt der Pensionen und verzichteten – auf Initiative der Erwerber – auf sämtliche Pensionsansprüche. Im Gegenzug trat die GmbH die aktivierten Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung ab.
Das Finanzgericht Münster beurteilte die vorzeitige Abfindung der bereits erdienten Pensionsansprüche mangels gesellschaftsrechtlicher Veranlassung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung. Eine Abfindungsmöglichkeit müsse nicht bereits in der Pensionszusage selbst fixiert werden, es genüge eine entsprechende Vereinbarung vor Erfüllung der Abfindung. Nachträglich geändert würden lediglich die Auszahlungsmodalitäten bereits erdienter Pensionsansprüche. Die vorzeitige Erfüllung der Ansprüche halte zudem einem Fremdvergleich stand. Denn es sei allgemein unüblich, Abfindungen für erdiente Leistungen erst bei Fälligkeit des ursprünglich vereinbarten Pensionsbeginns auszuzahlen. Schließlich werde die betriebliche – und eben nicht gesellschaftsrechtliche – Veranlassung der Abfindung dadurch deutlich, dass die Erwerber der Gesellschaftsanteile auf einer Befreiung von den Pensionslasten bestanden hätten.
Soweit die Teilwerte der bereits erdienten Pensionsanwartschaften die übertragenen Versicherungsansprüche überstiegen, werteten die Münsteraner Finanzrichter dies als eine den Gewinn der GmbH mindernde verdeckte Einlage der Gesellschafter.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 23. März 2009 – 9 K 319/02 K, G, F (Revision beim BFH eingelegt – I R 58/09)