Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein

Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG.

Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall errichtete der klagende, als gemeinnützig anerkannter, eingetragener Sportverein im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb seiner Herren-Fußballmannschaften auf städtischem Gelände eine Stadiontribüne und eine Flutlichtanlage. Aus diesen Aufträgen nahm er den Vorsteuerabzug in Anspruch. Der Sportverein war der alleinige Gesellschafter der vormaligen A-GmbH, mit der er vereinbart hatte, dass diese den Spielbetrieb seiner Herrenmannschaft durchführen sollte. Dazu überließ er der A-GmbH unter anderem die Stadiontribüne, die Flutlichtanlage und seine Spiellizenz zur Nutzung. Zwischenzeitlich wurde die A-GmbH umbenannt und der Gegenstand ihres Unternehmens unter anderem in Durchführung des Spielbetriebs geändert. Zu Geschäftsführern der A-GmbH wurden aus dem Vorstand des Sportvereins C und D bestellt. Der bisherige Geschäftsführer der A-GmbH wurde zugleich abberufen.

Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer für die Streitjahre abweichend von den Umsatzsteuererklärungen des Sportvereins fest. Der aus der Errichtung der Stadiontribüne und Flutlichtanlage vom Sportverein vormals in Anspruch genommene Vorsteuerabzug sei nach § 15a UStG zu berichtigen. Die hiergegen gerichteten Einsprüche des Sportvereins hatten keinen Erfolg.

Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage des Sportvereins ab1, der Bundesfinanzhof wies die hiergegen gerichtete Revision des Sportvereins im Ergebnis als unbegründet zurück:

Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage zwar -entgegen dem Urteil des Finanzgerichtes- nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG.

Das Finanzgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die unentgeltliche Überlassung der Stadiontribüne und Flutlichtanlage durch den Sportverein an die A-GmbH als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist.

Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG gleichgestellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Die Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 26 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, der die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichstellt.

Zu Recht ist das Finanzgericht von einer Unternehmerstellung des Sportvereins ausgegangen. Dieser ist bereits aufgrund der gegenüber seinen Mitgliedern gegen Entgelt erbrachten Leistungen Unternehmer.

Der Bundesfinanzhof hält an der durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.08.20072 begründeten Rechtsprechung fest, nach der -entgegen seiner früheren Rechtsprechung3 und entgegen der damaligen Weisungslage der Finanzverwaltung (Abschn. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abschn. 22 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005)- Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein können, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen4.

Dass die Finanzverwaltung -auch nach über 15 Jahren- an einer der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Verwaltungspraxis5 weiter festhält, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Annahme der Finanzverwaltung, die Steuerbarkeit von Leistungen einer Vereinigung an seine Mitglieder könne nicht angenommen werden, soweit die Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig werde und dafür „echte“ Mitgliederbeiträge erhebe, die dazu bestimmt seien, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, ist mit den zwingend zu beachtenden Vorgaben des Unionsrechts, das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL eine derartige Ausnahme nicht vorsieht, nicht vereinbar, wie sich für Sportvereine insbesondere aus dem „Kennemer Golf“-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union6 ergibt, dem sich nicht nur der Bundesfinanzhof, sondern auch die h.M. im Schrifttum7 angeschlossen hat.

Ebenfalls zu Recht hat das Finanzgericht eine zwischen dem Sportverein und der A-GmbH bestehende Organschaft verneint; es fehlt an der wirtschaftlichen Eingliederung der A-GmbH in das Unternehmen des Sportvereins.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft), wobei die inländischen Unternehmensteile nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG als ein Unternehmen zu behandeln sind. Dies beruht unionsrechtlich auf Art. 11 MwStSystRL, wonach „jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln“ kann.

Die wirtschaftliche Eingliederung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG setzt voraus, dass die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sind8. Dem steht nicht entgegen, dass unionsrechtlich auch eine Einbeziehung von Nichtunternehmern in die Zusammenfassung nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 11 MwStSystRL zulässig ist9, da § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG eine Eingliederung „in das Unternehmen“ des Organträgers erfordert und eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht in Betracht kommt10.

Die wirtschaftliche Eingliederung kann auf entgeltlichen Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) beruhen, wenn diesen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche (geringfügige) Bedeutung zukommt11. Unentgeltliche Leistungen des Mehrheitsgesellschafters an seine Tochtergesellschaft können dagegen eine wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des Mehrheitsgesellschafters nicht begründen12.

Danach hat das Finanzgericht zu Recht eine wirtschaftliche Eingliederung verneint, da der Sportverein keine wesentlichen entgeltlichen Leistungen an die A-GmbH erbracht hat. Die Würdigung des Finanzgerichtes, dass sich auch aus sonstigen Umständen keine wirtschaftliche Eingliederung ergibt, ist nicht zu beanstanden. Eine wirtschaftliche Eingliederung folgt insbesondere nicht daraus, dass in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit nach dem Vortrag des Sportvereins der Spielbetrieb weiter ihm zugerechnet worden sein soll. Denn dies war für die vom Sportverein angestrebte haftungsrechtliche Trennung und Abschirmung des Spielbetriebs von seinem Vermögen nicht von Bedeutung, zumal dies gerade voraussetzte, dass die mit dem Spielbetrieb verbundenen Umsätze nunmehr von der A-GmbH ausgeführt wurden. Daher trat durch den Verbleib der Spiellizenz beim Sportverein (und deren unentgeltliche Nutzung durch die A-GmbH) eine weitere unentgeltliche Nutzungsüberlassung neben die der Sportanlage.

Die Einwendungen des Sportvereins bleiben ohne Erfolg.

Sein Vortrag, gegenüber der A-GmbH entgeltlich Verwaltungsdienstleistungen erbracht zu haben, führt nicht zu einer wirtschaftlichen Eingliederung. Denn die Übernahme von Verwaltungsaufgaben wie etwa Buchführung und laufende Personalverwaltung reicht für eine wirtschaftliche Eingliederung nicht aus13.

Soweit der Sportverein ein über die unentgeltliche Überlassung von Stadiontribüne, Flutlichtanlage und Spiellizenz hinausgehendes „komplexes Geflecht von Leistungsbeziehungen“ zwischen ihm, dem Sportverein, und der A-GmbH anführt, ist ein solches Geflecht vom Finanzgericht weder festgestellt noch sonst ersichtlich oder näher dargetan. Mit dem in diesem Zusammenhang vom Sportverein vorgebrachten „Bestreben, durch die Übertragung [der Durchführung] des Spielbetriebs eine haftungsrechtliche Trennung und Abschirmung“ seines Vermögens zu erreichen, bezeichnet der Sportverein lediglich die unternehmerischen Gründe für die Auslagerung des Spielbetriebs auf die A-GmbH. Solche Beweggründe sind jedoch keine -entgeltlichen- Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft, die aufeinander abgestimmt sind und sich dabei fördern und ergänzen14.

Im Übrigen ergibt sich eine wirtschaftliche Eingliederung auch nicht aus der Nutzungsüberlassung von Stadiontribüne und Flutlichtanlage sowie möglicherweise der Spiellizenz, da diese unentgeltlich erfolgte. Es liegt auch kein tauschähnlicher Umsatz im Sinne des § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG vor, bei dem das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht und bei dem eine Entgeltlichkeit trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im Unionsrecht auch vom EuGH bejaht wird15.

Selbst wenn der Bundesfinanzhof zugunsten des Sportvereins unterstellt, dass die A-GmbH mit der Durchführung des ihm obliegenden Spielbetriebs an diesen eine sonstige Leistung (im Sinne einer Betriebsführungsleistung) erbracht hätte, wäre die Nutzungsüberlassung von Stadiontribüne und Flutlichtanlage (sowie gegebenenfalls der Lizenz) hierfür keine Gegenleistung im Sinne des § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG. Vielmehr ist dann von einer Beistellung der Stadiontribüne und Flutlichtanlage durch den Sportverein zu einer von ihm bezogenen Leistung auszugehen. Eine derartige Beistellung ist gegeben, wenn der Empfänger der Leistung dem Leistenden Sachmittel allein für die Leistungserbringung an ihn zur Verfügung stellt und eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen ist16. Bei der der A-GmbH zur Durchführung des dem Sportverein obliegenden Spielbetriebs unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Stadiontribüne und Flutlichtanlage (sowie der Lizenz) wäre dies der Fall. Derartige Beistellungen begründen keine wirtschaftliche Tätigkeit des Beistellenden17, sodass der Sportverein vorliegend weder steuerpflichtige Leistungen von der A-GmbH bezogen noch solche an diese selbst erbracht hätte.

Im Streitfall hat das Finanzgericht weiter zu Recht angenommen, dass Stadiontribüne und Flutlichtanlage Unternehmensgegenstände sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die vom Sportverein der A-GmbH gewährte Nutzungsüberlassung seiner Stadiontribüne und Flutlichtanlage stellt zudem eine Verwendung dieser Unternehmensgegenstände dar.

Allerdings ist das Finanzgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Nutzungsüberlassung „für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen“ erfolgt sei.

Die von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vorausgesetzte außerunternehmerische Zweckverfolgung ist im Hinblick auf ein -vorrangiges- Unternehmensinteresse zum Beispiel bei der unentgeltlichen Trocknung fremder Holzhackschnitzel jedenfalls dann zu verneinen, wenn sie dazu dient, die Entgelte für Stromlieferungen dadurch zu erhöhen, dass der Unternehmer aufgrund dieser Trocknung einen Kraft-Wärme-Kopplung-Bonus (KWK-Bonus) erhält, wobei der Wert der Trocknungsleistung weit hinter dem KWK-Bonus zurückbleibt18.

Für die unentgeltliche Verwendung der Stadiontribüne und der Flutlichtanlage gilt im Ergebnis im Streitfall nichts anderes.

Der Sportverein hat vorliegend die Stadiontribüne und die Flutlichtanlage nicht für Zwecke außerhalb seines Unternehmens unentgeltlich der A-GmbH überlassen, da dies im Zusammenhang mit der Übertragung der Durchführung des Spielbetriebs auf die vom Sportverein beherrschte A-GmbH erfolgte, um eine haftungsrechtliche Trennung und Abschirmung seines Vermögens zu erreichen. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung dieser Gegenstände war folglich darauf gerichtet, der A-GmbH die Durchführung des übertragenen Spielbetriebs, der originär dem Sportverein oblag, zu ermöglichen. Damit sollte die wirtschaftliche Existenz des Sportvereins gesichert und die -neben dem Spielbetrieb bestehende- unternehmerische Tätigkeit des Sportvereins (Erbringung von Leistungen an die Mitglieder gegen Beitrag) erhalten werden. Dies ist nicht unternehmensfremd und reicht für die Annahme eines unternehmerischen Interesses des Sportvereins an der Überlassung der Stadiontribüne und der Flutlichtanlage zur unentgeltlichen Nutzung durch die A-GmbH aus. Es ist nicht erforderlich, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer unentgeltlichen Verwendung von Gegenständen des Unternehmens und einem oder mehreren von diesem ausgeführten Ausgangsumsätzen besteht, wie er beim Vorsteuerabzug erforderlich ist19. Ausreichend ist auch ein Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmens.

Im Hinblick hierauf ist ein daneben bestehendes wirtschaftliches Interesse der A-GmbH unbeachtlich. Hierfür spricht auch, dass die vom Sportverein zur Nutzung unentgeltlich überlassene Stadiontribüne und Flutlichtanlage auch bei der A-GmbH der -im Interesse des Sportvereins liegenden- Durchführung des Spielbetriebs diente, die ihm als Sportverein oblag.

Die Vorentscheidung stellt sich allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO). Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Sportverein aus der Herstellung der Stadiontribüne und Flutlichtanlage ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 UStG zu berichtigen ist.

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist nach § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG).

Unionsrechtlich wird nach Art. 184 MwStSystRL der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt, wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war. Gemäß Art. 185 MwStSystRL erfolgt die Berichtigung insbesondere dann, „wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben, zum Beispiel bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten“.

Im Streitfall haben sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse in den Streitjahren -und damit innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums- geändert. Denn der Sportverein hatte den Vorsteuerabzug zutreffend in Anspruch genommen, während er für den zweiten Zeitraum nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war.

Der Sportverein hat die Stadiontribüne und die Flutlichtanlage unentgeltlich der A-GmbH zur Nutzung überlassen. Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung als solche berechtigt mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG20. Unternehmerische Gründe, die zur Erbringung einer unentgeltlichen Leistung führen und damit der Annahme einer außerunternehmerischen Zweckverfolgung -im Rahmen der Prüfung der Entnahmebesteuerung- entgegenstehen, reichen jedenfalls unter Umständen wie denen des Streitfalls nicht aus, um von einer im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgenden Nutzungsüberlassung auszugehen.

Der Bundesfinanzhof berücksichtigt dabei auch, dass sich ein Anspruch auf Vorsteuerabzug auch nicht aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH ergibt.

Auf der Grundlage des „Mitteldeutsche Hartstein-Industrie“-Urteils des Unionsgerichtshofs21 steht einem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu, wenn er eine Leistung bezieht, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiterzuliefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, die bezogene Eingangsleistung dabei aber nicht über das hinausgeht, was erforderlich oder unerlässlich ist, um diesen Zweck zu erfüllen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten allenfalls nebensächlich ist22. Ebenso darf der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn der Steuerpflichtige ohne die bezogene Eingangsleistung seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht hätte ausüben können und diese ein preisbildender Faktor der besteuerten Ausgangsumsätze ist23. Außerdem darf nach dem EuGH, Urteil Voestalpine Giesserei Linz vom 04.10.2024 – C-475/23 (EU:C:2024:866) einem Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, den er anschließend einem Subunternehmen (im Rahmen einer Beistellung) zur Ausführung von Tätigkeiten zu seinen Gunsten unentgeltlich zur Verfügung stellt, der Abzug der Vorsteuer für den Erwerb dieses Gegenstands nicht versagt werden, sofern diese Zurverfügungstellung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, einen oder mehrere besteuerte Ausgangsumsätze auszuführen oder andernfalls seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und sofern die Kosten für den Erwerb dieses Gegenstands zu den Kostenelementen entweder der von dem Steuerpflichtigen ausgeführten Umsätze oder den von ihm im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelieferten Gegenständen oder erbrachten Dienstleistungen gehören24.

Vorliegend erfolgte die unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Stadiontribüne und Flutlichtanlage im Zusammenhang mit der Auslagerung der Durchführung des Spielbetriebs auf die A-GmbH zwar im Interesse des Sportvereins und dabei zur haftungsrechtlichen Trennung und Abschirmung seines Vermögens, die dadurch bewirkt wurde, dass der Spielbetrieb nunmehr der A-GmbH oblag, wobei diese dann die mit dem Spielbetrieb verbundenen Umsätze ausführte. Sie diente damit aber nicht dazu, es dem Sportverein zu ermöglichen, besteuerte Ausgangsumsätze im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als Sportverein -an seine Mitglieder (oder Dritte)- zu erbringen. Es handelte sich auch nicht um Kostenelemente dieser Umsätze. Denn es ist vom Finanzgericht weder festgestellt noch vom Sportverein vorgebracht, dass die Stadiontribüne und die Flutlichtanlage, die der A-GmbH unentgeltlich zur Durchführung des dem Sportverein obliegenden Spielbetriebs überlassen wurde, daneben auch für die steuerbaren Leistungen an die Mitglieder (oder Dritte) verwendet wurden. Es handelt sich daher um Kostenelemente des Spielbetriebs und damit um Ausgangsumsätze der A-GmbH, auf die der Sportverein dessen Durchführung übertragen hatte.

Auf die Frage, ob der Vorsteuerabzug auch dann zu versagen ist, wenn die Entgelte für steuerpflichtige Leistungen durch eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, die auch nicht zu einer Entnahmebesteuerung führt, gesteigert werden25, kommt es somit nicht an.

Schließlich ist -entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts- nicht nur hinsichtlich der Stadiontribüne, sondern auch in Bezug auf die Flutlichtanlage von einem zehnjährigen Berichtigungszeitraum gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG auszugehen.

Betriebsvorrichtungen sind zwar aus ertragsteuerrechtlicher Sicht selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter, auch wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden und damit Teil des Grundstücks sind26.

Der Auffassung, Betriebsvorrichtungen seien dementsprechend auch im Anwendungsbereich des § 15a Abs. 1 UStG als selbständige Wirtschaftsgüter mit einem fünfjährigen Berichtigungszeitraum zu behandeln27, ist der Bundesfinanzhof aber nicht gefolgt28, worauf der Bundesfinanzhof zur Vermeidung von Wiederholungen verweist. Deshalb gilt, anders als das Finanzgericht angenommen hat, im Anwendungsbereich des § 15a Abs. 1 UStG für solche Betriebsvorrichtungen, die -wie die Flutlichtanlage im Streitfall- wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, grundsätzlich der zehnjährige Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG29.

Die Sache ist im Sinne einer Klageabweisung spruchreif. Es bedarf auch keiner Aussetzung des Verfahrens, da es für die hier zu treffende Entscheidung nicht auf den Ausgang der beim Gericht der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen T-397/25 anhängigen Rechtssache ankommt, in der die Reichweite der bei einer Vermögensübertragung (Art.19 und Art. 29 MwStSystRL) und damit bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) in Bezug auf die Nichtsteuerbarkeit eintretenden Rechtsfolgen zu bestimmen ist, da es vorliegend auf der Grundlage der mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Bundesfinanzhof insoweit gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen an einer derartigen Geschäftsveräußerung fehlt. Der Sportverein hat den ihm obliegenden Spielbetrieb nicht auf die A-GmbH zur Fortführung übertragen, sondern lediglich dessen Durchführung vorübergehend auf die A-GmbH ausgelagert.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. November 2025 – V R 36/23

  1. Nds. FG, Urteil vom 09.12.2021 – 5 K 44/20[]
  2. BFH, Urteil vom 09.08.2007 – V R 27/04, BFHE 217, 314, unter II. 4.[]
  3. BFH, Urteil vom 20.12.1984 – V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176[]
  4. ebenso BFH, Urteile vom 11.10.2007 – V R 69/06, BFHE 219, 287, unter II. 2.b; vom 20.03.2014 – V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz 11; vom 12.10.2016 – XI R 5/14, BFHE 255, 457, BStBl II 2017, 500, Rz 21; vom 13.12.2018 – V R 45/17, BFHE 263, 375, BStBl II 2019, 460, Rz 15; und vom 21.04.2022 – V R 48/20 (V R 20/17), BFHE 276, 394, Rz 29[]
  5. nunmehr Abschn. 1.4 Abs. 1 und Abschn.02.10 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sowie Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.02.2019, BStBl I 2019, 115[]
  6. EuGH, Urteil Kennemer Golf vom 21.03.2002 – C-174/00, EU:C:2002:200, Rz 40 ff.[]
  7. vgl. nur Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 222 ff.; Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 1060; Probst in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rz 666 „Sportverein“; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 1 Rz 217 oder Erdbrügger in Wäger, UStG, 3. Aufl., § 1 Rz 169[]
  8. vgl. BFH, Urteile vom 20.08.2009 – V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II. 2.c aa; vom 07.07.2011 – V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, Rz 21; vom 01.02.2022 – V R 23/21, BFHE 276, 362, BStBl II 2023, 148, Rz 23; vom 11.05.2023 – V R 28/20, BFHE 281, 178, BStBl II 2023, 992, Rz 16[]
  9. vgl. EuGH, Urteil Kommission/Irland vom 09.04.2013 – C-85/11, EU:C:2013:217, Rz 50[]
  10. BFH, Urteile vom 12.10.2016 – XI R 30/14, BFHE 255, 467, BStBl II 2017, 597, Rz 41; vom 29.08.2024 – V R 14/24 (V R 20/22; – V R 40/19), BFHE 286, 262, Rz 20[]
  11. vgl. z.B. BFH, Urteile vom 06.05.2010 – V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114, Rz 28 ff.; vom 18.09.2019 – XI R 39/17, BFH/NV 2020, 246, Rz 23[]
  12. vgl. BFH, Urteile vom 18.06.2009 – V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, Leitsatz und unter II. 3.b bb; vom 20.08.2009 – V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II. 2.c cc; vom 13.11.2019 – V R 30/18, BFHE 267, 171, BStBl II 2021, 248, Rz 16[]
  13. vgl. BFH, Urteil vom 25.06.1998 – V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534, unter II. 2.c[]
  14. vgl. BFH, Urteil vom 29.10.2008 – XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256, unter II. 1.b cc; ferner BFH, Urteil vom 11.05.2023 – V R 28/20, BFHE 281, 178, BStBl II 2023, 992, Rz 17[]
  15. vgl. EuGH, Urteile Goldsmiths vom 03.07.1997 – C-330/95, EU:C:1997:339, Rz 23; Orfey Balgaria vom 19.12.2012 – C-549/11, EU:C:2012:832, Rz 35 und 44; A vom 10.01.2019 – C-410/17, EU:C:2019:12, Rz 35; vgl. auch EuGH, Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 – C-528/19, EU:C:2020:712, Rz 44 f.[]
  16. vgl. BFH, Urteile vom 06.12.2007 – V R 42/06, BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493, unter II. 1.b; vom 15.04.2010 – V R 10/08, BFHE 229, 406, BStBl II 2010, 879, Rz 28[]
  17. vgl. BFH, Urteile vom 20.08.2009 – V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II. 2.c cc (2); vom 15.12.2016 – V R 44/15, BFHE 256, 557, Rz 17[]
  18. vgl. BFH, Urteil vom 11.12.2024 – XI R 4/23, Rz 41[]
  19. z.B. BFH, Urteil vom 11.12.2024 – XI R 4/23, Rz 48[]
  20. vgl. EuGH, Urteil Malburg vom 13.03.2014 – C-204/13, EU:C:2014:147, Rz 35 ff.[]
  21. EuGH, Urteils Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 – C-528/19, EU:C:2020:712, Rz 39[]
  22. vgl. auch BFH, Urteile vom 16.12.2020 – XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, BStBl II 2024, 146, Leitsatz 1; vom 11.12.2024 – XI R 4/23, Rz 50[]
  23. vgl. EuGH, Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 – C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 33 ff.[]
  24. vgl. EuGH, Urteil Voestalpine Giesserei Linz vom 04.10.2024 – C-475/23, EU:C:2024:866, Rz 30[]
  25. vgl. hierzu einerseits BFH, Urteil vom 11.12.2024 – XI R 4/23, Rz 52, und andererseits Huschens, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2025, 607, 612[]
  26. vgl. z.B. BFH, Urteil vom 14.07.2010 – XI R 9/09, BFHE 231, 253, BStBl II 2010, 1086, Rz 37[]
  27. vgl. dazu die im BFH, Urteil vom 14.07.2010 – XI R 9/09, BFHE 231, 253, BStBl II 2010, 1086 unter Rz 38 genannten Fundstellen[]
  28. vgl. BFH, Urteil vom 14.07.2010 – XI R 9/09, BFHE 231, 253, BStBl II 2010, 1086, Rz 38 ff.[]
  29. vgl. BFH, Urteil vom 14.07.2010 – XI R 9/09, BFHE 231, 253, BStBl II 2010, 1086, Rz 41[]

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