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Organschaft bei einer GmbH & Co. KG

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann im Verhältnis zwischen zwei Schwestergesellschaften nicht bestimmt werden, welche Schwestergesellschaft Organträger und welche Organgesellschaft ist, so dass ohne Einbeziehung des gemeinsamen Gesellschafters keine Organschaft zwischen den beiden Schwestergesellschaften besteht. Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2

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Wirtschaftliche Eingliederung bei der Organschaft – und die Leistungsbeziehung zur Schwestergesellschaft

Die wirtschaftliche Eingliederung muss zwar nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung zwischen zwei Organgesellschaften beruhen. Dies ist aber nur möglich, wenn die leistende Untergesellschaft aufgrund unmittelbarer Beziehungen mit dem Organträger organschaftlich verbunden ist. Denn die Eingliederungsvoraussetzungen und damit auch die wirtschaftliche Eingliederung müssen

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