Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass vom Täter infolge seines fortdauernden Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten vom Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt1.
Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und die damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind2.
An die Darlegung der künftigen Gefährlichkeit sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt3.
Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehender Grunderkrankungen in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann dabei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein und ist deshalb regelmäßig zu erörtern4.
An diesen Grundsätzen gemessen erweisen sich in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Erwägungen als lückenhaft, mit denen das Landgericht seine Gefahrenprognose bei den nicht besonders schwerwiegenden Anlasstaten (Körperverletzungen [§ 223 StGB] und Bedrohung [§ 241 StGB]), bei denen die Erheblichkeitsschwelle nicht deutlich überschritten ist, begründet hat. Denn es bleibt unerörtert, dass der Beschuldigte im Zeitraum von September 2005 bis April 2016 trotz bestehender Grunderkrankung weder Körperverletzungen noch andere Straftaten von ausreichendem Gewicht beging. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte innerhalb der in dieser Sache angeordneten einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO) während eines Zeitraums von fast eineinhalb Jahren keinen Regelverstoß beging, ohne dass er psychotherapeutisch behandelt worden wäre. Dass er außerhalb des Vollzugs die verordneten neuroleptischen Medikamente absetzen würde, ist zudem derzeit nicht ausreichend belegt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 253/19
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 2957/12 Rn. 27; BGH, Beschluss vom 07.07.2016 – 4 StR 79/16 Rn. 6[↩]
- st. Rspr.; BGH, Urteile vom 22.05.2019 – 5 StR 683/18 Rn. 15; vom 11.10.2018 – 4 StR 195/18 Rn. 17; und vom 26.07.2018 – 3 StR 174/18 Rn. 12[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 04.07.2012 – 4 StR 224/12 Rn. 8; und vom 08.11.2006 – 2 StR 465/06 Rn. 8[↩]
- st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 07.05.2019 – 4 StR 135/19 Rn. 6; vom 04.07.2012 – 4 StR 224/12 Rn. 11; und vom 09.05.2019 – 5 StR 109/19 Rn. 14; Urteile vom 22.05.2019 – 5 StR 99/19 Rn. 9; und vom 17.11.1999 – 2 StR 453/99 Rn. 5, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27[↩]
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