Die (Beschwerde-)Frist ist nur gewahrt, wenn der fristgebundene Schriftsatz vor Fristablauf vollständig eingegangen ist1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft einen Prozessbevollmächtigten kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung -etwa wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder wegen Leitungsstörungen- einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen musste2.
Im vorliegend vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall ist nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers von einem solchen Fall auszugehen. Denn sein Vortrag, er habe um 23:50 Uhr mit der Übermittlung seiner Beschwerdebegründung begonnen, deckt sich mit dem Aufdruck seines Faxgeräts auf Seite 1 des klägerischen Schriftsatzes. Um 23:54 Uhr, also vier Minuten später, wurde Seite 7 der Beschwerdebegründung übermittelt. Für die Übermittlung der restlichen acht Seiten der Beschwerdeschrift vor 0 Uhr verblieben somit noch knappe sechs Minuten, die -so der Schriftsatz weiter so zügig übermittelt worden wäre- ausgereicht hätten. Seite 8 der Beschwerdeschrift erreichte den BFH allerdings erst um 23:57 Uhr und Seite 9 wurde um 00:02 Uhr, also bereits am 28.12 2012, übermittelt. Mit Übertragungsdauern von mehreren Minuten je Seite (zwischen der Übertragung der Seite 14 und der Seite 15 liegen fünf Minuten, obwohl die Seite 15 nur zur Hälfte beschrieben ist) musste der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht rechnen, sondern durfte darauf vertrauen, dass die Beschwerdebegründung innerhalb der üblichen Übertragungsdauer an den Bundesfinanzhof übermittelt wird. An der möglicherweise auf Leitungsstörungen beruhenden längeren Übertragungsdauer bei der Übermittlung des Schriftsatzes vom 27.12 2012 trifft ihn daher kein ihm zuzurechnendes Verschulden. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass das gesamte Dokument beim Faxgerät des Bundesfinanzhofs um 0:28 Uhr eingegangen ist, das Faxgerät des Prozessbevollmächtigten des Klägers es aber bereits um 0:27 Uhr, also eine Minute früher, gesendet hat. Berücksichtigt man diese Übertragungszeit bei dem Gesamtdokument, ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdebegründung bei einer normalen Übertragungsdauer noch vor 24 Uhr beim Bundesfinanzhof eingegangen wäre.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. März 2014 – X B 230/12