Verjährungshemmung per Güteverfahren – und die Nachlauffrist

Ein Güteverfahren führt die Hemmung der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs herbei. Diese Hemmung endet gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Gütestelle dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass die Antragsgegnerin am Güteverfahren nicht teilnehmen will.

Verjährungshemmung per Güteverfahren – und die Nachlauffrist

Diese Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt jedoch nicht erst mit dem Zugang der Mitteilung der Gütestelle über das Scheitern des Verfahrens an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu laufen, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gütestelle die Mitteilung dieser Bekanntgabe veranlasst hat1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Mai 2016 – IV ZR 110/15

  1. BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 405/14, VersR 2015, 1545 Rn. 30 ff.[]
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