Nach § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte diejenigen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (im Sinne des § 2 Nr.
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