Eine Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) ist jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll.
Es bedarf nicht des Gebrauchs des Wortes „anfechten“.
Je nach den Umständen kann es genügen, wenn eine nach dem
Artikel lesen
