Die Vermittlung einer Leistung, für die ein „Erlebnisgutschein“ ausgestellt wird, setzt -nach der bis 2018 geltenden Rechtslage- voraus, dass der Vermittler entweder den Veranstalter über das Vorliegen eines Vermittlungserfolgs informiert und ihm gegenüber so eine Gelegenheit zur Leistungserbringung nachweist oder
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