Ein wirksam gewählter Betriebsrat kann seine gesetzlichen Mitbestimmungsrechte auch dann ausüben, wenn noch über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit gestritten wird. Solange die Betriebsratswahl nicht nichtig ist, bleiben seine Befugnisse bestehen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat damit die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
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