Eine Bank verletzt ihre Pflicht zur tresormäßigen Sicherung von Schließfächern nicht bereits deshalb, weil es Tätern gelingt, vorhandene Sicherheitseinrichtungen zu überwinden. Maßgeblich ist, ob die Anlage aus der gebotenen ex-ante-Perspektive dem anerkannten Stand der Technik entspricht und gegen die
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