Zur Glaubhaftmachung nach § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO bedarf es einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit der
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