Auf einen von einer Klägerin geltend gemachten Befreiungsanspruch wegen ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten findet § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
Gesetzliche Zinsen auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin können im Falle eines Freistellungsanspruchs daher nicht
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