Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, gehören zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Daher sind sie, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen
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