Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
hat es abgelehnt, einzelne Regelungen der Zweiten SARS-CoV-Eindämmungsverordnung vom 23. November 2021 insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als darin den Betreibern von Verkaufsstellen im Einzelhandel aufgegeben wird, durch Kontrolle der Impf- bzw. Genesenennachweise und den Abgleich
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