Ein aus dem Amt geschiedener Bundeskanzler hat keinen Rechtsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland darauf, dass ihm ein Büro für die Wahrnehmung fortwirkender Verpflichtungen aus dem Amt zur Verfügung gestellt wird.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Berufung
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