Auf dem Rummelsburger See darf außerhalb von gekennzeichneten Liegestellen und genehmigten Liegeplätzen nur dann geankert werden, wenn sich eine Aufsichtsperson ständig an Bord des Wasserfahrzeugs aufhält.
Eine entsprechende Anordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt des Bundes im Rahmen eines Eilverfahrens
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