Täter einer unerlaubten Ausfuhr von Dual-Use-Gütern kann grundsätzlich jedermann sein, der an dieser Ausfuhr beteiligt ist. Die
Strafbar war nach altem (§ 33 Abs. 4 Satz 1 AWG aF, § 70 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1, 2 AWV aF)
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Täter einer unerlaubten Ausfuhr von Dual-Use-Gütern kann grundsätzlich jedermann sein, der an dieser Ausfuhr beteiligt ist. Die
Strafbar war nach altem (§ 33 Abs. 4 Satz 1 AWG aF, § 70 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1, 2 AWV aF)
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Wird ein Energieerzeugnis im Rahmen eines Herstellungsprozesses nicht nur als Heizstoff verwendet, sondern sind dessen Verbrennungsgase darüber hinaus zum Abschluss des Herstellungsprozesses erforderlich, liegt ein zweierlei Verwendungszweck i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG vor, ohne
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