Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Wie der Große Bundesfinanzhof des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999,
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