Beschließen die Wohnungseigentümer eine Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme, muss nicht zugleich eine entsprechende Regelung für alle künftigen gleich gelagerten Fälle beschlossen werden.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Eigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss gegen
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